Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
1. Allgemeines
Rz. 328
Ebenso wie bei der stillen Gesellschaft führt die Auflösung der Unterbeteiligungsgesellschaft nach herrschender Meinung zur sofortigen Vollbeendigung des Gesellschaftsverhältnisses, da bei einer bloßen Innengesellschaft mangels eines zu liquidierenden Gesellschaftsvermögens für eine Abwicklungsgesellschaft kein Raum ist. Nach der Gegenansicht besteht die Innengesellschaft hingegen noch bis zur vollständigen Abwicklung als sog. Abwicklungsgesellschaft fort.
Dieser Meinungsstreit hat große praktische Bedeutung. Während nach der ersten Ansicht der Anspruch des Unterbeteiligten auf seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben rein schuldrechtlichen Charakter hat, stehen die Beteiligten nach der Gegenansicht bis zur endgültigen Abwicklung aller Rechtsbeziehungen in einem echten Gesellschaftsverhältnis. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten passen sich dem veränderten Zweck an, der nicht mehr auf Förderung und Verwaltung der Hauptbeteiligung gerichtet ist, sondern auf Ermittlung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Unbestritten ist, dass mangels Gesellschaftsvermögen keine Liquidation im rechtstechnischen Sinne stattfinden kann.
Rz. 329
Die Hauptgesellschaft wird – ebenso wie andere parallele Unterbeteiligungsgesellschaften – in ihrem Fortbestehen von der Auflösung der Unterbeteiligungsgesellschaft nicht beeinträchtigt.
Rz. 330
Auch bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes kann eine Unterbeteiligungsgesellschaft zwischen den Parteien grds. fortgesetzt werden. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft gilt dies allerdings nur, soweit Auflösungsgrund nicht der Wegfall eines Gesellschafters ist, da die Unterbeteiligung stets mindestens zwei Gesellschafter erfordert. Dagegen kann eine mehrgliedrige Unterbeteiligungsgesellschaft auch bei Wegfall eines Unterbeteiligten von den übrigen Unterbeteiligten mit dem Hauptgesellschafter durch eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag oder durch eine nachträgliche Fortsetzungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern fortgesetzt werden. Im letzteren Fall wird rechtstechnisch eine neue Unterbeteiligungsgesellschaft gegründet, bei der sich die Gesellschafter schuldrechtlich so zu stellen haben, als ob die Gesellschaft ohne Unterbrechung fortbestanden hätte.
2. Auflösungsgründe
a) Tod eines Gesellschafters
Rz. 331
Nach herrschender Meinung führt der Tod des Hauptbeteiligten nach § 727 BGB a.F., nun nach § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB, zur Auflösung der nicht rechtsfähigen Unterbeteiligungsgesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine Fortsetzungsklausel enthält. Dies wird im Hinblick auf die Unterbeteiligung z.T. als unbillig angesehen, da sich die Unterbeteiligung regelmäßig ohne Weiteres mit dem Erben fortführen lässt, soweit nicht der Unterbeteiligungsvertrag speziell auf einen bestimmten Hauptgesellschafter zugeschnitten ist oder der Tod des Hauptbeteiligten auch zur Auflösung der Hauptgesellschaft führt. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Vieles spricht jedoch dafür, die Anwendung des § 727 BGB a.F. sinngemäß nun die des § 740a BGB nicht vollständig abzulehnen, sondern in Einklang mit § 740a BGB eine Auflösung der Unterbeteiligungsgesellschaft durch großzügige Annahme stillschweigend vereinbarter Fortsetzungsvereinbarungen auszuschließen.
Hinweis
In der Praxis sollte stets darauf geachtet werden, das Thema Fortsetzung der Unterbeteiligungsgesellschaft bei Tod eines Gesellschafters ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag zu regeln, um Unsicherheiten nicht nur im Hinblick auf den Meinungsstreit zur Anwendung von § 740a BGB, sondern auch im Hinblick auf die Auslegung des Unterbeteiligungsvertrages zu vermeiden.
Rz. 332
Kein Auflösungsgrund ist dagegen entsprechend § 234 Abs. 2 HGB der Tod des Unterbeteiligten, sodass die Unterbeteiligung mangels anderweitiger Vereinbarung in diesem Fall mit den Erben fortgesetzt wird. Etwas anderes könnte allenfalls bei einer atypischen Unterbeteiligung mit Geschäftsführungsbefugnis des Unterbeteiligten gelten.
Rz. 333
Wie bei der stillen Gesellschaft ist auch bei der Unterbeteiligung wegen ihres Charakters als nicht rechtsfähige Innengesellschaft keine dingliche Sondererbfolge möglich; bei mehreren Erben kommt es deshalb zu einer Gesamtrechtsnachfolge der Erbengemeinschaft. Mit bloßer s...