Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
1. Allgemeines
Rz. 464
Da die Treuhand kein Gesellschaftsrechtsverhältnis, sondern ein schuldrechtlicher Vertrag ist, richtet sich ihre Beendigung nach den Regelungen im Treuhandvertrag sowie ergänzend nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung von Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 672 ff., 675 BGB). Dabei ist zu beachten, dass mit Beendigung des Treuhandverhältnisses der treuhänderisch gehaltene Gesellschaftsanteil nicht automatisch an den Treugeber zurückfällt, sondern diesem nur ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch zusteht.
Die Realisierung dieses Übertragungsanspruchs kann Schwierigkeiten bereiten, wenn die Anteilsübertragung nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter zulässig ist, und eine solche Zustimmung nicht schon vorab bei Begründung des Treuhandverhältnisses erteilt wurde.
Hinweis
Ausnahmsweise fällt der Gesellschaftsanteil bei Beendigung des Treuhandverhältnisses unmittelbar an den Treugeber zurück, wenn sich die Parteien bereits mit Abschluss des Treuhandvertrages auf eine aufschiebend bedingte Rückabtretung des Gesellschaftsanteils an den Treugeber geeinigt haben.
Rz. 465
Besonderheiten gelten bei der mehrgliedrigen Treuhand, insb. bei der Publikumstreuhandgesellschaft. Hier muss unterschieden werden zwischen der Beendigung des Treuhandverhältnisses insgesamt und dem Ausscheiden eines einzelnen Treugebers aus dem mehrgliedrigen Treuhandverband. Erstere erfolgt regelmäßig durch Abberufung des Treuhänders, die meist von einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung der Treugeber abhängig ist und sich auf das Fortbestehen der Hauptgesellschaft nicht auswirkt. Davon zu unterscheiden ist das außerordentliche Ausscheiden eines einzelnen Treugebers, das unabhängig von der Beendigung des Treuhandverhältnisses durch Mehrheitsentscheidung möglich ist.
2. Beendigungsgründe
a) Kündigung und Widerruf
Rz. 466
Kündigung und Widerruf des Treuhandverhältnisses richten sich nach den §§ 671, 675 BGB. Eine unentgeltliche Verwaltungstreuhand kann danach wegen § 671 Abs. 1 BGB vom Treugeber jederzeit widerrufen und vom Treuhänder jederzeit gekündigt werden. Eine entgeltliches Treuhandverhältnis unterliegt mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien der Kündigung nach §§ 621 ff. BGB.
Rz. 467
Etwas anderes gilt nur bei der Sicherungstreuhand, bei der das Treugut dem Sicherungsinteresse des Treuhänders dient und diesem nicht einfach durch Kündigung seitens des Treugebers entzogen werden kann. In den Treuhandvertrag sind deshalb Bestimmungen über die Freigabe des Treuguts bzw. die Rückgewähr des Gesellschaftsanteils aufzunehmen.
b) Weitere Beendigungsgründe
Rz. 468
Weitere Gründe für die Beendigung des Treuhandverhältnisses sind bspw. Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Unmöglichkeit der Treuhandtätigkeit wegen Ausschlusses des Treuhänders aus der Gesellschaft oder Tod des Treuhänders (§§ 673, 675 BGB). Letzteres gilt allerdings nicht bei der Sicherungstreuhand, die sich im Zweifel mit den Erben fortsetzt. Durch den Tod des Treugebers wird das Treuhandverhältnis im Zweifel nicht beendet (§§ 672 Satz 1, 675 BGB). Die Treuhand setzt sich in diesem Fall mit den Erben fort.
Rz. 469
Die Auflösung der Hauptgesellschaft führt hingegen zunächst nicht zur Beendigung des Treuhandverhältnisses. Dieses bleibt vielmehr bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft und Auszahlung eines etwaigen Liquidationserlöses bestehen, soweit nicht ein sonstiger Beendigungsgrund eintritt. Ein etwaiger Liquidationserlös ist nach § 667 BGB an den Treugeber auszuzahlen. Soweit der Treuhänder zu Nachschüssen verpflichtet ist (z.B. nach § 737 BGB), kann er wegen § 670 BGB vom Treugeber Aufwendungsersatz verlangen.
Rz. 470
Bei Umwandlungsvorgängen ist zu unterscheiden: Ist die Hauptgesellschaft aufnehmender Rechtsträger einer Verschmelzung, werden ihre Gesellschaftsanteile von der Umwandlung nicht unmittelbar berührt, sodass sich die Treuhand unverändert fortsetzt. Anders ist dies bei allen übrigen Umwandlungsvorgängen, bei denen die Hauptgesellschaft in ihrem Bestand verändert wird oder sogar ganz erlischt. Da §§ 131 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 202 Abs. 1 UmwG nur den Fortbestand von dinglichen Rechten an Gesellschaftsanteilen (z.B. Pfandrecht, Nießbrauch, Anwartschaft) anordnen, setzt sich die Treuhand als rein schuldrechtliches Rechtsverhältnis nicht kraft Gesetzes an den veränderten Gesellschaftsanteilen fort.
Hinweis
Soll das Treuhandverhältnis nicht aufgrund eines Umwandlungsvorgangs enden, ist eine Fortsetzungsvereinbarung zwischen Treuhänder u...