Dr. iur. Pierre Plottek, Dr. Christopher Riedel
Rz. 41
Die h.M. sieht in der Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft selbst dann keine unentgeltliche Zuwendung, wenn sie zu besonders günstigen Konditionen erfolgt oder der neue Gesellschafter überhaupt keine Einlage zu erbringen hat. Begründet wird dies damit, dass der Eintretende – gleichgültig ob er bei seinem Eintritt eigenes Kapital einsetzt oder nicht – durch die Übernahme der Pflichten eines Gesellschafters, durch die Einbringung seiner Arbeitskraft und nicht zuletzt auch in Folge des mit seinem Eintritt übernommenen Risikos der uneingeschränkten persönlichen Haftung eine Gegenleistung erbringt, die die Anwendung des § 2325 BGB ausschließt.
Rz. 42
Nur in Ausnahmefällen nimmt die h.M. eine gemischte Schenkung an. So hat der BGH in der Aufnahme eines neuen Gesellschafters, dem gleichzeitig hinsichtlich der Anteile des Altgesellschafters ein Übernahmerecht unter vollständigem Abfindungsausschluss eingeräumt wurde und dessen eigene Lebenserwartung weit über der des Altgesellschafters lag, einen Fall rechtsmissbräuchlicher Gestaltung gesehen und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bejaht.
Rz. 43
Die h.M. übersieht aber, wie Kollhosser zu Recht anmerkt, dass die Rechtsposition des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft untrennbar mit der Verpflichtung zur Geschäftsführung und Übernahme der Haftung verbunden ist. Die Erfüllung dieser Pflichten kann daher kaum als Entgelt für die Einräumung der Mitgliedschaft angesehen werden. De facto handelt es sich daher bei der Zuwendung des Anteils an einer gesunden Gesellschaft regelmäßig um eine Schenkung, bei deren Bewertung allerdings die von der h.M. als Gegenleistungen qualifizierten Gesichtspunkte in die Betrachtungen einfließen müssen.
Rz. 44
Überdies weist Mayer zu Recht darauf hin, dass das Argument der Risikoübernahme z.B. bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften nicht überzeugen könne. Dies umso mehr, als hier im Regelfall nur geringe Verbindlichkeiten bestehen und – wirtschaftlich betrachtet – eigentlich nicht ein Gesellschaftsanteil, sondern vielmehr die anteiligen Vermögensgegenstände übertragen werden.
Mithin bietet die lebzeitige Beteiligung des ins Auge gefassten Nachfolgers nach derzeit noch h.M. eine gute Chance, auch pflichtteilsrechtlichen Schwierigkeiten erfolgreich auszuweichen. Angesichts der argumentativen Schwächen der h.M. sollte eine auf Gestaltungssicherheit abzielende Planung auf dieses Konzept nicht aufgebaut werden. Zuzugeben ist allerdings, dass angesichts der Abschmelzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB das Risiko der Belastung mit Ergänzungsansprüchen mit zunehmender Beteiligungsdauer des Aufgenommenen immer mehr abnimmt.