Dr. iur. Pierre Plottek, Dr. Christopher Riedel
Rz. 26
In den Fällen der Eintrittsklausel wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – unter den überlebenden Gesellschaftern fortgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Eintrittsrecht einem oder mehreren Erben oder einem fremden Dritten zusteht. Denn die Eintrittsberechtigten haben lediglich das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Üben sie es nicht aus, bleibt es bei der Fortsetzung durch die anderen Gesellschafter.
Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden – zwischen den Alt-Gesellschaftern auf der einen und dem Eintrittsberechtigten auf der anderen Seite – begründet. Ein erbrechtlicher Übergang von Gesellschaftsrechten findet gerade nicht statt. Die Eintrittsklausel stellt vielmehr einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB dar, wobei der Eintrittsberechtigte als "Dritter" anzusehen ist.
Im Übrigen führt das Eintrittsrechtprinzipiell nicht dazu, dass der Eintretende keine Einlage zu leisten hätte. Dies wird in der Praxis oftmals dadurch gelöst, dass der Gesellschaftsvertrag es dem Eintretenden ermöglicht, seine Einlageverpflichtung durch Verzicht auf bzw. Verrechnung mit dem durch das todesbedingte Ausscheiden entstandenen Abfindungsanspruch zu erbringen. Dies funktioniert aber natürlich nur, wenn dem Eintrittsberechtigten dieser Anspruch dann auch von Todes wegen zugewendet wird.
Rz. 27
An genau dieser Stelle, nämlich bei der Zuwendung des Abfindungsanspruchs, beginnt auch die pflichtteilsrechtliche Relevanz der Eintrittsklausel. Regelt der Gesellschaftsvertrag z.B., dass der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen unter Ausschluss jeglichen Abfindungsanspruchs der Erben treuhänderisch auf die Mitgesellschafter übergeht und der Eintrittsberechtigte von diesen dann die Abtretung – mit oder ohne Einlageverpflichtung – verlangen kann, ergeben sich dieselben pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen wie in Fällen der Fortsetzungsklausel.
Rz. 28
Anders ist die Situation aber, wenn der (ein) Abfindungsanspruch in den Nachlass fällt. Denn dann ist dieser (welchen Wert auch immer er hat) Bestandteil der Bemessungsgrundlage des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs. Das gilt z.B. dann, wenn der Erblasser dem Eintrittsberechtigten den Abfindungsanspruch durch Alleinerbeneinsetzung oder durch Vermächtnis bzw. Vorausvermächtnis oder auch durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) zuwendet. Bei Eingreifen abfindungsbeschränkender Regelungen gelten die obigen Ausführungen.
Rz. 29
Soll das Eintrittsrecht zugunsten eines Nichterben bestehen (Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB), kann es sinnvoll erscheinen, ihm einen etwaigen Abfindungsanspruch im Voraus (also durch Rechtsgeschäft unter Lebenden) abzutreten. Hier greift § 2325 BGB ein: Der im Voraus abgetretene Abfindungsanspruch bildet den Gegenstand einer Schenkung auf den Todesfall und löst daher Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt dabei, wie oben gesagt, erst mit dem Tod des Erblassers.