Rz. 22

Art. 78 Abs. 1 DSGVO gibt dem Betroffenen das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen ihn betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde sich entschließt, auf eine Beschwerde der betroffenen Person hin nicht, nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter vorzugehen, steht der betroffenen Person eine unmittelbare Klagebefugnis gegen die Aufsichtsbehörde zu.

 

Rz. 23

Nach § 20 Abs. 1 BDSG-Neu ist für eine Klage gegen die Aufsichtsbehörde der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde, an die die Beschwerde gerichtet wurde, ihren Sitz hat (§ 20 Abs. 3 DSGVO). Ein Vorverfahren findet nicht statt.

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