Rz. 28

Nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO sollen für Verstöße gegen die Verordnung Geldbußen durch die Aufsichtsbehörden verhängt werden. Lediglich im Falle eines geringfügigeren Verstoßes oder, falls eine voraussichtlich zu verhängende Geldbuße eine unverhältnismäßige Belastung für eine natürliche Person bewirken würde, kann anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung erteilt werden.[13]

 

Rz. 29

Die Bußgelder sind im Rahmen des Bußgeldrahmens so zu festzulegen, dass sie sich in jedem Einzelfall als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend darstellen. Insbesondere die "Abschreckungswirkung" ist dem deutschen Recht eher fremd. Sie führt jedoch dazu, dass eine besonders hohe Geldbuße geboten sein kann, um andere potentielle "Täter" von gleichartigen Verstößen abzuhalten und eine möglichst breite allgemeine Aufmerksamkeit gegenüber der Allgemeinheit zu erlangen.[14] Die Höhe der im Einzelfall zu bestimmenden Geldbuße liegt im (gerichtlich überprüfbaren)[15] Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörde.

 

Rz. 30

Art. 83 Abs. 2 DSGVO enthält eine nicht abschließende[16] Aufzählung von mildernden und verschärfenden Strafzumessungsgründen, die aus sich heraus weitgehend selbsterklärend sind. Art. 83 Abs. 3 DSGVO enthält eine Regelung zur Kumulation von Geldbußen bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen und schreibt vor, dass in einem solchen Fall der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag, der für den schwerwiegendsten Verstoß festzusetzen wäre, übersteigen darf.

[13] Erwägungsgrund 148 S. 2 DSGVO.
[14] Schreibauer/Spittka, in Wybitul (Hrsg.), EU-Datenschutz-Grundverordnung, 2017, Art. 83 Rn 12.
[15] Die DSGVO enthält hierzu keine expliziten Vorgaben. Wie hier: Schreibauer/Spittka, in Wybitul (Hrsg.), EU-Datenschutz-Grundverordnung, 2017, Art. 83 Rn 16.
[16] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, 2017, Art. 83 Rn 4.

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