Rz. 82
Nach § 17 Abs. 5 lit. c bb ARB 2008/2010 muss der Versicherungsnehmer "vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann".
Rz. 83
Der Anwendungsbereich dieser Obliegenheit ist denkbar gering, da "Musterprozesse", deren Ergebnis abzuwarten ist, selten sind. "Derselbe Versicherungsfall" setzt voraus, dass auch "derselbe Lebenssachverhalt" zu beurteilen ist.[36] Diese Tatsachenidentität liegt nur ganz selten vor.
Rz. 84
Es besteht keine Obliegenheit, nur eine Teilklage zu erheben[37] oder für ein "Musterverfahren", wenn drei Prozesse gegen drei Versicherer anstehen.[38]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen