Rz. 10

Der Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer kommt durch Antrag und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande.

 

Rz. 11

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist lex specialis zum BGB, so dass die allgemeinen Regeln des BGB dann Anwendung finden, wenn das VVG keine Sonderregelung vorsieht.

 

Rz. 12

Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadenversicherung und unterliegt den für die gesamte Schadenversicherung geltenden Bestimmung des VVG (§§ 7487 VVG). Die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechtsschutzversicherung (§§ 125129 VVG) beschränken sich auf die Umsetzung der versicherungsvertraglichen Regelung der EWG-Rechtsschutzversicherungs-Richtlinien.[3]

 

Rz. 13

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsschutzversicherer. Es gelten daher die Bedingungen, die bei Vertragsschluss oder später ausdrücklich vereinbart worden sind.

 

Rz. 14

Älteren Verträgen liegen noch die ARB 75 zu Grunde, die vom damaligen Bundesaufsichtsamt genehmigt worden waren. Die ARB 94, die ARB 2000, die ARB 2008, die ARB 2010 und die ARB 2012 sind Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Angesichts der seit 1994 bestehenden Vertragsfreiheit im Versicherungsrecht können die Rechtsschutzversicherer ihre Bedingungen eigenverantwortlich gestalten; es gibt insbesondere eine Vielzahl von Bedingungen und Klauseln, in denen von den Musterbedingungen abgewichen wird. In den ARB 2008/2010, die inhaltlich nicht wesentlich von den ARB 2000 abweichen, sind die durch das VVG 2008 vorgeschriebenen Änderungen berücksichtigt worden.

Die ARB 2012 gelten nur für Neuverträge und sind in der Praxis von geringer Bedeutung. In den ARB 2012 wird der – nicht immer gelungene – Versuch unternommen, die Versicherungsbedingungen sprachlich verständlicher zu machen, ohne den Deckungsumfang zu verändern.

[3] VA 1987, 442.

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