I. Vorbemerkung

 

Rz. 20

In den §§ 21 bis 29 ARB 2008/2010 wird der Umfang des Versicherungsschutzes mit insgesamt neun verschiedenen Formen des Versicherungsschutzes geregelt. Es besteht somit keineswegs Versicherungsschutz für alle in Betracht kommenden rechtlichen Interessen, der Versicherungsschutz muss stets ausdrücklich vereinbart werden. Dies ist nur möglich für die in § 2 ARB 2008/2010 enumerativ genannten Tatbestände.

II. Schadenersatzrechtsschutz (§ 2 lit. a ARB 2008/2010)

 

Rz. 21

Schadenersatzrechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder auf Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.

 

Hinweis

Nur für die aktive Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen besteht Versicherungsschutz, nicht für die Abwehr. Diese Deckungslücke wird damit begründet, dass die Abwehr zu Unrecht erhobener Schadenersatzansprüche Aufgabe der Haftpflichtversicherung (§ 100 VVG) sei.

Ausgeschlossen ist schließlich die Geltendmachung von Ansprüchen mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer selbst (§ 3 Abs. 4a ARB 2008/2010).

Aber: Der Ausschluss gemäß § 4a ARB 2008/2010 greift nicht ein, wenn der geschädigte Fahrer oder Insasse den Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend macht.

Es besteht zwar auch ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer, der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (§ 115 VVG) ist aber ein eigener selbstständiger Anspruch, der sich weder gegen den Versicherungsnehmer noch gegen die mitversicherte Person richtet.[4] Der Schadenersatz-Rechtsschutz deckt die gesamte Unfallregulierung einschließlich der Geltendmachung von Sachschäden, Personenschäden, Unterhaltsschäden ab, also alle gesetzlichen Schadenersatzansprüche gemäß § 823 BGB und § 17 StVG.

[4] Harbauer/Maier, § 3 ARB 2000 Rn 177.

III. Arbeitsrechtsschutz (§ 2 lit. b ARB 2008/2010)

 

Rz. 22

Arbeitsrechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und öffentlich rechtlichen Dienstverhältnissen, also auch für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.

Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzung ist gedeckt, nicht jedoch bei Streik (§ 3 Abs. 1 lit. a ARB 2008/2010). Versichert sind auch Streitigkeiten über ein Arbeitgeberdarlehen.[5]

[5] OLG Hamm, r+s 2000, 113 = VersR 2000, 630 = NJW-RR 2000, 1558.

IV. Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz (§ 2 lit. c ARB 2008/2010)

 

Rz. 23

Der Versicherungsschutz wird gewährt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen sowie sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten. Diese Leistungsart besteht nur für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken (§ 29 ARB 2008/2010).

 

Rz. 24

Sonstige Nutzungsverhältnisse sind insbesondere faktische Nutzungsverhältnisse, wenn beispielsweise Eltern ihren Kindern kostenlos eine Wohnung oder ein Haus zur Nutzung überlassen.

 

Rz. 25

Risikoausschlüsse ergeben sich aus § 3 Abs. 1 lit. c ARB 2008/2010 (Bergbauschäden) und § 3 Abs. 1 lit. d ARB 2008/2010 (Erwerb oder Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes).

V. Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d ARB 2008/2010)

 

Rz. 26

Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten.

 

Rz. 27

Der Versicherungsschutz in § 2 lit. d ARB 2008/2010 ist ein Auffangtatbestand, da er nur dann eingreift, "soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a, b oder c enthalten ist". Im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes besteht somit auch Versicherungsschutz für die Abwehr vertraglicher Schadenersatzansprüche, soweit nicht schon § 2b ARB 2008/2010 oder § 2 lit. c ARB 2008/2010 eingreift.

Versichert sind somit auch alle Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen.

 

Rz. 28

Da alle privatrechtlichen Schuldverhältnisse erfasst sind, besteht somit auch Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Auslobung (§§ 657 ff. BGB), Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).

VI. Steuerrechtsschutz (§ 2e ARB 2008/2010)

 

Rz. 29

Steuerrechtsschutz besteht nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten.

VII. Sozialgerichtsrechtsschutz (§ 2 lit. f ARB 2008/2010)

 

Rz. 30

Auch hier ist der Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten beschränkt. Für das sozialrechtliche Vorverfahren gibt es also keinen Versicherungsschutz.

VIII. Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 lit. g ARB 2008/2010)

 

Rz. 31

Der Rechtsschutz setzt eine verkehrsrechtliche Angelegenheit voraus. Es besteht daher Versicherungsschutz im Verwaltungsverfahren

wegen Erlangung einer Fahrerlaubnis,
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde,
wegen Führung eines Fahrtenbuches,
wegen Teilnahme am Verkehrsunterricht,
wegen Abschleppen eines verkehrsbehindernden Fahrzeuges.

IX. Disziplinarrechtsschutz (§ 2 lit. h ARB 2008/2010)

 

Rz. 32

Für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren wird Versicherungsschutz gewährt, der nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränkt ist, sondern auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren umfasst.

X. Verkehrsstraftaten (§ 2 lit. i aa ARB 2008/2010)

 

Rz. 33

Zu den "klassischen" Verkehrsstraftaten gehören

Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB),
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
Unfallflucht (§ 142 StGB),
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§...

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