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In den §§ 21 bis 29 ARB 2008/2010 wird der Umfang des Versicherungsschutzes mit insgesamt neun verschiedenen Formen des Versicherungsschutzes geregelt. Es besteht somit keineswegs Versicherungsschutz für alle in Betracht kommenden rechtlichen Interessen, der Versicherungsschutz muss stets ausdrücklich vereinbart werden. Dies ist nur möglich für die in § 2 ARB 2008/2010 enumerativ genannten Tatbestände.

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