Rz. 93

Der Rechtsschutzversicherer übernimmt die Kosten "eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts" (§ 5 Abs. 1 lit. a S. 1 ARB 2008/2010). Honorarvereinbarungen können zwar getroffen werden, sind jedoch für den Rechtsschutzversicherer unverbindlich. Die Erstattungspflicht des Rechtsschutzversicherers beschränkt sich auf die Kosten des RVG.

 

Rz. 94

Der Versicherungsnehmer kann somit seinen Rechtsanwalt frei wählen, er muss nicht am Ort des zuständigen Gerichts zugelassen sein. Reisekosten, Abwesenheitsgelder oder die Kosten eines Unterbevollmächtigten werden nicht erstattet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer "mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt" wohnt (§ 5 Abs. 1 lit. a S. 2 ARB 2008/2010). In diesen Fällen trägt der Rechtsschutzversicherer zusätzlich die Vergütung eines Verkehrsanwalts (VV 3400). Diese zusätzliche Gebühr wird jedoch nicht übernommen im Strafrechtsschutz (§ 2 lit. i ARB 2008/2010) oder im Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz (§ 2 lit. j ARB 2008/2010).

 

Rz. 95

Die Leistungen des Rechtsschutzversicherers sind auf die Verkehrsgebühr beschränkt, so dass die Einigungsgebühr, wenn sie beim Verkehrsanwalt anfällt, nicht erstattet wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?