1. Vorbemerkung

 

Rz. 48

Das gesamte Baurisiko wird vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch für Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bauvorhaben.[10] In der nunmehrigen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. d ARB 2008/2010 ist die umfassende Rechtsprechung zur Baurisiko-Klausel der ARB 75 berücksichtigt worden, so dass nahezu alle Tatbestände, die irgendwie im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehen, nunmehr durch eindeutige Formulierungen vom Risikoausschluss erfasst sind.

[10] LG Hamburg, r+s 1995, 105; van Bühren/Plote, § 3 ARB Rn 27 ff.

2. Rechtsprechung

 

Rz. 49

Die Auseinandersetzung mit dem Feuerversicherer wegen der Neuwertspitze unterfällt nicht dem Baurisiko.[11]
Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 lit. k ARB 75 stellt § 3 Nr. 1 lit. d dd ARB 2008/2010 klar, dass ein Streit über die Baufinanzierung unter die Baurisikoklausel fällt.[12]
Streitigkeiten über einen geschlossen Immobilienfond unterliegen nicht der Baurisikoausschlussklausel;[13] auch nicht Streitigkeiten über mangelnde Rentabilität (Steuerersparnis) gegen ein Kreditinstitut.[14]
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus culpa in contrahendo gegenüber einer Bausparkasse, die den Erwerb einer neu zu erstellenden Eigentumswohnung finanziert, unterfällt dem Risikoausschluss von § 3 Abs. 1 lit. d dd ARB 2008/2010.[15]
Der Risikoausschluss "Baurisiko" umfasst auch die Baufinanzierung;[16] ebenso die Rückabwicklung eines Baukreditvertrages.[17]
Die Baufinanzierungsklausel (§ 3 Abs. 1 lit. d dd ARB 94) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus und greift auch dann ein, wenn die Auseinandersetzung sich auf wahrheitswidrige Angaben zu den erzielbaren Mieteinnahmen und zur Wirtschaftlichkeit des Anlagenmodells erstreckt.[18]
[11] OLG Karlsruhe, r+s 2004, 458.
[12] OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 247.
[13] BGH, r+s 2003, 194 = zfs 2003, 567.
[14] OLG Celle, r+s 2005, 17.
[15] OLG Karlsruhe, r+s 2003, 502 = NJW-RR 2003, 1339 = VersR 2004, 59.
[16] BGH, NJW-RR 2005, 29; OLG Karlsruhe, r+s 1996, 446; OLG Stuttgart, MDR 2000, 335.
[17] OLG München, r+s 1999, 419 = VersR 2000, 722.
[18] BGH, r+s 2004, 501 = VersR 2004, 1596.

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