I. Vorbemerkung

 

Rz. 136

Wenn der Rechtsschutzversicherer eine Kostenzusage ablehnt, weil der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil nach Auffassung des Rechtsschutzversicherers keine hinreichenden Erfolgsaussichten vorhanden sind, kommt entweder ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid in Betracht.

 

Rz. 137

Die meisten Rechtsschutzversicherer bieten zwischenzeitlich – wieder – den Stichentscheid an.

II. Schiedsgutachterverfahren

 

Rz. 138

Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird.

 

Rz. 139

Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung des Versicherers ganz oder teilweise unberechtigt war. Unterliegt der Versicherungsnehmer, trägt er seine Kosten und die des Schiedsgutachters.

III. Stichentscheid

 

Rz. 140

Beim Stichentscheid kann der beauftragte Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers eine begründete Stellungnahme abgeben, in der die Erfolgsaussichten bejaht werden. Diese Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.

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