Rz. 33

Zu den "klassischen" Verkehrsstraftaten gehören

Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB),
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
Unfallflucht (§ 142 StGB),
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG),
Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG).

Aber auch die Nötigung im Straßenverkehr ist eine verkehrsrechtliche Straftat.[6]

 

Rz. 34

Für verkehrsrechtliche Straftaten gilt folgende Besonderheit: Auch bei einer vorsätzlichen Straftat besteht von Anfang an Versicherungsschutz, selbst wenn das Delikt nur vorsätzlich begangen werden kann, wie beispielsweise bei Unfallflucht und Nötigung. Dieser Versicherungsschutz besteht auflösend bedingt, bis rechtskräftig festgestellt ist, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat.

 

Hinweis

Bei einem Verfahren wegen einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat soll und kann der beauftragte Rechtsanwalt vom Rechtsschutzversicherer Vorschusszahlung gemäß § 9 RVG verlangen. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes richten sich die Rückforderungsansprüche nicht gegen den Rechtsanwalt, sondern gegen den Versicherungsnehmer.

[6] Van Bühren/Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 149; LG Karlsruhe, VersR 1993, 1145.

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