I. Was wird eingetragen?
Rz. 4
In das BZR werden strafgerichtliche Verurteilungen (§ 3 Nr. 1 BZRG), Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 3 Nr. 3 BZRG) sowie die gerichtliche Anordnung einer Sperre nach § 69 StGB, einschließlich des Tages ihres Ablaufes (§ 8 BZRG), eingetragen.
Rz. 5
Eingetragen wird zunächst auch eine unter Vorbehalt (§§ 59, 60 StGB) erfolgte Verurteilung. Nach Ablauf der Bewährungszeit erlässt das Gericht dann einen Beschluss gem. § 59b Abs. 2 StGB des Inhalts, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat. Der Betroffene ist dann nicht mehr vorbestraft und die Eintragung wird gem. §§ 45, 4 Nr. 3 BZRG aus dem Register getilgt.
II. Polizeiliches Führungszeugnis
Rz. 6
In das polizeiliche Führungszeugnis nicht aufgenommen werden Verurteilungen zu nicht mehr als 90 Tagessätzen oder nicht mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen war (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a, b BZRG). Dann darf der Mandant sich zu Recht als nicht vorbestraft bezeichnen.
Rz. 7
Tipp: Junge Angeklagte
Es gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln, §§ 46, 46a StGB, insbesondere § 46 Abs. 1 S. 2 StGB, wonach nicht zuletzt im Hinblick auf die Konsequenzen für das polizeiliche Führungszeugnis jedenfalls bei jungen Angeklagten eine Strafe im Bereich von 90 Tagessätzen besonders bedacht werden muss (OLG Nürnberg StV 2006, 695).
Rz. 8
Die in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilungen werden jedoch bereits vor ihrer Tilgungsreife, nämlich nach drei Jahren, nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen (§ 34 Abs. 1 S. 1 BZRG).
Rz. 9
Achtung: Führungszeugnisse für Behörden
Solche Führungszeugnisse sind für Gewerbetreibende oder die für den Betrieb verantwortlichen Vertreter wie z.B. Geschäftsführer oder Disponenten von großer Bedeutung.
In ein solches Führungszeugnis sind im Unterschied zum polizeilichen sämtliche im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehenden strafrechtlichen Verurteilungen aufzunehmen, wenn das Zeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung genannte Entscheidung (Zuverlässigkeit) bestimmt ist (§ 32 Abs. 4 S. 1 und 2 BZRG).
III. Tilgung
Rz. 10
Achtung
Die Verteidigung muss immer auch die Löschungsfristen sowohl des BZR als auch die des FAER im Auge haben.
Eine Verteidigung, die mit zulässigen Mitteln den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verzögert, ist - selbst wenn sie nur den verfahrensrechtlichen Zweck der Löschung von Voreintragungen im Blick hat - weder straf- noch standesrechtlich zu beanstanden (OLG Düsseldorf StV 1986, 288).
1. Fristen
Rz. 11
Eine Verurteilung zu nicht mehr als 90 Tagessätzen bzw. zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a bzw. § 1b BZRG) wird nach fünf Jahren gelöscht, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist.
Rz. 12
Liegt dagegen bereits ein Eintrag vor, beträgt die Löschungsfrist im Falle einer höchstens ein Jahr betragenden und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zehn Jahre, bei darüberhinausgehenden Strafen 15 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a, b BZRG).
2. Fristbeginn
Rz. 13
Die Frist beginnt mit dem Tag des Ersturteils bzw. der Unterzeichnung eines in Rechtskraft erstarkenden Strafbefehls (§ 36 i.V.m. § 5 Abs. 1 BZRG).
3. Überliegefrist
Rz. 14
Eigentlich müssten die Eintragungen mit Ablauf der Tilgungsfrist gelöscht werden. Tatsächlich werden sie jedoch erst mit Ablauf der ein Jahr betragenden Überliegefrist (§ 45 Abs. 2 BZRG) gelöscht. Die Überliegefrist soll verhindern, dass eine Löschung erfolgt, obwohl tilgungshemmende Entscheidungen rechtskräftig geworden sind, aber wegen des Kommunikationsweges zum Register nicht vor Ablauf der Tilgungsfrist gemeldet wurden.
Rz. 15
Im Gegensatz zum Fahreignungsregister (FAER) spielt hier der Tattag keine Rolle, die Löschung von Voreintragungen kann deshalb nur eine vor Beginn der Überliegefrist rechtskräftig gewordene Verurteilung verhindern.
Rz. 16
Achtung: Keine Auskunft an Dritte
Während der Überliegefrist darf über die Eintragung keine Auskunft gegeben werden (§ 45 Abs. 2 S. 2 BZRG).
IV. Verwertungsverbot
1. Tilgungsreife Eintragungen
Rz. 17
Tilgungsreife Eintragungen dürfen dem Betroffenen weder vorgehalten noch zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 51 BZRG). Sie dürfen übrigens noch nicht einmal in einem Zivilverfahren (z.B. zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers im Kaskoprozess) herangezogen werden (BGH zfs 1998, 218).
Rz. 18
Entscheidender Zeitpunkt für die Frage, ob ein Verwertungsverbot besteht, ist der letzte Verhandlungstag der jetzigen Hauptverhandlung (BGH NStZ 1983, 30).
2. Ausnahme: Erteilung oder Entzug der Fahrerlaubnis
Rz. 19
§ 52 BZRG sieht in seinem Absatz 2 Ausnahmen vom Verwertungsverbot vor, dies allerdings nur, soweit es um die verwaltungs- oder strafrechtliche Fahreignungsbeurteilung geht. Während er in seiner früheren Fassung trotz der hiergegen immer wieder geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken mit Billigung der Rechtsprechung (BVerwG DAR 1988, 356; BVerwG zfs 1995, 77) eine "ewige" Verwertbarkeit zuließ, beschränkt er in seiner zum 1.1.1999 geänderten Fassung mit seinem Verweis auf die Tilgungs- und Verwertungsvorschriften des FAER die Verwertbarkeit auf die dort vorgegebenen Fristen, d.h...