I. Einleitung
Rz. 25
Am 1.5.2014 ist ein radikal geändertes Registerrecht in Kraft getreten.
Die Neuregelungen sind im Wesentlichen in den §§ 4 ff., 28 ff. StVG und in der Fahrerlaubnisverordnung erfolgt (5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.8.2013, BGBl I 2013, 3313, und 9. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5.11.2013, BGBl I 2013, 3920).
II. Was wird eingetragen?
1. Unabhängig von der Fahrerlaubnis
Rz. 26
Zwar können Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem des § 4 Abs. 5 StVG nur gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis ergriffen werden, dennoch werden die nachfolgend genannten Zuwiderhandlungen unabhängig von der Frage in das Register eingetragen, ob der Betreffende Fahrerlaubnisinhaber ist oder nicht, d.h. eingetragen werden demnach auch die entsprechenden Verstöße von Radfahrern oder Fußgängern.
2. Ohne Rücksicht auf Wohnort, Nationalität oder Herkunft der Fahrerlaubnis
Rz. 27
Eingetragen werden Verstöße ohne Rücksicht auf Wohnort, Nationalität oder Herkunft der Fahrerlaubnis, also auch Verstöße von Ausländern oder Personen mit Wohnsitz im Ausland sowie von in Deutschland wohnenden Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis.
3. Straftaten
a) Liste des § 28 Abs. 3 StVG
Rz. 28
Im Gegensatz zum früheren Recht ist jetzt in § 28 Abs. 1 Nr. 1-3 StVG und in der neugefassten Anlage 13 zu § 40 FeV abschließend geregelt, welche Entscheidungen eingetragen werden:
b) Verkehrsstraftaten
Rz. 29
Rechtskräftige Verurteilungen wegen der nachfolgend genannten Straftaten werden immer eingetragen und zwar unabhängig davon, ob gleichzeitig auch die Fahrerlaubnis entzogen oder nur ein Fahrverbot verhängt worden ist.
aa) Verkehrsstraftaten
Rz. 30
▪ |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), |
▪ |
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), |
▪ |
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), |
▪ |
Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), |
▪ |
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), |
▪ |
Führen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). |
Hinweis
Eingetragen wird hier jede Verurteilung, also auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder ein Absehen von Strafe wie z.B. im Falle des § 142 Abs. 4 StGB.
bb) Zusammenhangstaten
Rz. 31
Rechtskräftige Entscheidungen wegen der nachfolgenden Straftaten werden nur eingetragen, wenn gleichzeitig die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen oder ein Fahrverbot gem. § 44 StGB angeordnet worden ist:
c) Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot (§ 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG)
Rz. 32
Außerdem werden, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 einzutragen sind, rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte eingetragen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot bzw. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO anordnen.
Damit können auch Verurteilungen wegen in der Anlage 13 zu § 40 FeV nicht genannter Straftaten ins Register eingetragen werden. Punkte werden dafür allerdings dann nicht vergeben.
d) Kein Eintrag sonstiger Verkehrsstraftaten
Rz. 33
Sonstige Verurteilungen werden - auch wenn es sich um solche wegen verkehrsrechtlicher Delikte handelt, wie z.B. Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz - nicht mehr in das Fahreignungsregister eingetragen. Das gilt auch für im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangene Straftaten, die bisher unter weiter Auslegung des Begriffs "im Zusammenhang" ins Register eingetragen und bepunktet wurden, wie z.B. eine von einem Fahrzeugführer durch Zeigen des "Stinkefingers" begangene Beleidigung (OLG Zweibrücken NZV 2001, 482) oder eine im Anschluss an eine Verkehrsstraftat begangene Widerstandshandlung gem. § 113 StGB (OLG Jena zfs 2006, 653).""
e) Kein Eintrag von Einstellungen nach § 153a StPO
Rz. 34
Praxistipp
Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO werden nicht eingetragen. In geeigneten Fällen wird der Verteidiger deshalb eher eine mit einer Geldauflage verbundene Verfahrenseinstellung als eine im Vergleich hierzu scheinbar mildere Bestrafung, wie ein Absehen von Strafe gem. § 142 Abs. 5 StGB, was einen Eintrag von 2 Punkten zur Folge hätte, anstreben.
4. Verkehrsordnungswidrigkeiten
a) Anlage 13 zu § 40 FeV
Rz. 35
Auch hier gilt, dass nur die gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 FeV genannten Ordnungswidrigkeiten eingetragen werden können.
Rz. 36
Zwar sind 16 bisher eintragungspflichtige Tatbestände, wie z.B. Verstöße gegen die Ferienreiseverordnung oder gegen die Fahrtenbuchauflage, nicht in die Liste aufgenommen worden und können deshalb nicht mehr in das Register eingetragen werden; die für die Praxis relevanten Verstöße sind in der Liste jedoch enthalten. Zusätzlich aufgenommen wurden Verstöße gegen § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes.
Eingetragen werden die genannten Verstöße jedoch nur, wenn eine Geldbuße von mindestens 60 EUR (oder ein Fahrverbot) verhängt wurde. Es müssen also beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Deshalb wird weder die Verurteilung zu einem Bußgeld von 60 EUR oder mehr noch die zu einem Fahrverbot eingetragen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine nicht in der Liste enthaltene Ordnungswidrigkeit war.
Damit bestimmte Verstöße, wie z.B. der Handyverstoß, nach wie vor eingetragen wer...