Rz. 216
Systematisch lassen sich folgende Schadensersatzansprüche i.S.d. § 437 Nr. 3 BGB als Folge eines Sach- oder Rechtsmangels unterscheiden:
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Schadensersatz wegen unbehebbaren Leistungsmangels (§ 311a Abs. 2 BGB), |
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Schadensersatz neben der Leistung (Mangelfolgeschaden, § 280 Abs. 1 BGB), |
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Schadenersatz statt der Leistung (kleiner Schadenersatz, §§ 280 Abs. 3, 281 BGB), |
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Schadenersatz statt der ganzen Leistung (großer Schadenersatz, § 281 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 BGB), |
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Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB), |
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Verzugsschaden (§ 286 BGB). |
Rz. 217
Wegen etwas abweichender Anspruchsvoraussetzungen vor allem bezüglich der Erheblichkeit des Mangels und der Notwendigkeit einer Nachfristsetzung muss zwischen diesen Schadenstypen weiterhin unterschieden werden.
Rz. 218
Praxistipp
Wegen der sehr unübersichtlichen und umstrittenen Zuordnungen einzelner Schäden zu den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen, von der die Notwendigkeit der Nachfristsetzung aber abhängt, sollte im Zweifel immer erst eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden.
a) Schadensersatz wegen unbehebbaren Leistungsmangels (§ 311a BGB)
Rz. 219
Liegt bei Vertragsschluss ein Leistungshindernis i.S.d. § 275 BGB (Unmöglichkeit) vor, kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 1 BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung verlangen (§ 311a Abs. 2 BGB), wie z.B. bei einem Fahrzeug mit Unfallschäden (vgl. zu weiteren Fällen siehe Rdn 104). Der Käufer ist so zu stellen, als ob der Vertrag ohne Leistungshindernis zustande gekommen wäre (positives Interesse). Der Verkäufer kann sich nur durch den Nachweis entlasten, dass er das Leistungshindernis nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat (§ 311a Abs. 2 S. 2 BGB). Für das Vertretenmüssen in diesem Sinne gelten die §§ 276 ff. (vgl. Rdn 237 ff.). Die Anwendbarkeit neben den Sachmängelhaftungsbestimmungen wird durch § 437 Nr. 3 BGB bestätigt. Ungeklärt ist noch die Frage, ob eine Pflichtverletzung im vorvertraglichen Bereich zum Rücktritt gem. § 324 BGB berechtigt.
Rz. 220
Zusammenfassend setzt dieser Schadensersatzanspruch voraus:
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einen unbehebbaren Mangel, |
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den der Verkäufer kennt oder dessen Unkenntnis er zu vertreten hat. |
b) Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB)
Rz. 221
Hiervon sind die Schäden umfasst, die durch die Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs oder durch die Verletzung von Nebenpflichten gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB an anderen Rechtsgütern des Käufers entstanden sind, wie Körperschäden oder die hieraus erwachsenden Kosten. Auch der Verdienstausfallschaden soll hierüber beansprucht werden können.
Rz. 222
Er wird unter folgenden Voraussetzungen erstattet:
c) Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB)
Rz. 223
Hiervon wird der eigentliche Mangelschaden umfasst, der aufgrund eines objektiv behebbaren Mangels am Kaufobjekt selbst entsteht, sowie der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit stehende Vermögensschaden wie z.B.:
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Ersatz des Minderwertes, |
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Ersatz der Kosten für eine fachgerechte Mängelbeseitigung, |
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Nutzungsausfall, |
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Mietwagenkosten, |
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Rechtsanwaltskosten, |
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Gutachterkosten. |
Rz. 224
Finanzierungskosten sind auch nicht für den Kaufpreisteil zu erstatten, um den das Fahrzeug wegen des Minderwertes weniger wert ist.
Rz. 225
Der Mangelschaden statt der Leistung wird unter folgenden Voraussetzungen erstattet:
Rz. 226
Praxistipp
Für den Fall, dass dem Verkäufer der Entlastungsbeweis für fehlendes Vertretenmüssen gelingt, sollte der Käufer, der Ersatz der Kosten für Mängelbeseitigung verlangt, auch die Minderung erklären, um auf diesem Weg seinen Anspruch ganz oder teilweise durchzusetzen, da ohne Geltendmachung dieses Rechts das Gericht nicht von sich aus ein Urteil auf Minderung stützen kann.