Rz. 171

Die Vertragsparteien haben die Leistungen zurück zu gewähren (§ 323 BGB), der Verkäufer hat den Kaufpreis zu erstatten, der Käufer den Pkw zurück zu übertragen. Darüber hinaus bestehen ggf. Ansprüche des Käufers auf Erstattung seiner notwendigen und sonstigen Verwendungen (§ 347 Abs. 2 BGB, vgl. Rdn  177) und Zinsen (§ 347 Abs. 1 BGB, vgl. Rdn 196) sowie des Verkäufers auf Erstattung der gezogenen Nutzungen (§ 346 Abs. 1 BGB, vgl. Rdn 186). Erfüllungsort für die Rückabwicklung (§ 269 BGB) und Gerichtsstand für die Klage (§ 29 ZPO) ist nach überwiegender Auffassung[482] der Ort, an dem sich der Pkw zum Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet, also i.d.R. beim Käufer. Eine neuere Auffassung[483] verneint die Einheitlichkeit des Erfüllungsorts für alle Rückgewähransprüche und bestimmt ihn für jede Verpflichtung gesondert, also für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises beim Sitz des Verkäufers.

 

Rz. 172

 

Praxistipp

Bei der Rücktrittserklärung (vgl. Rdn 136) ist die Rückübereignung des Pkw anzubieten, damit nach Fristablauf Annahmeverzug eintritt. Die Klageanträge sollten lauten,

1) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger (…) EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszins zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw (…), Fahrzeug-Ident.-Nr. (…);
2) festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1) beschriebenen Pkw in Annahmeverzug befindet.

Ohne die Feststellung gemäß dem Antrag zu 2) müsste der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung des Zahlungstitels den Pkw nochmals besonders anbieten.

Ein Klageantrag, den Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Summe "abzüglich eines nach der Kilometerleistung gem. Tachostand zu errechnenden Nutzungsvorteils" (vgl. hierzu Rdn 186 ff.) zu zahlen, ist mangels Vollstreckungsfähigkeit unzulässig.[484] Änderungen zwischen Titulierung und tatsächlicher Rückabwicklung müssen rechnerisch neu ermittelt, ausgeglichen und notfalls neu gerichtlich geklärt werden, was in der Praxis praktisch nicht vorkommt. Für zulässig wird es gehalten, zu tenorieren "abzüglich (…) EUR je angefangene 1.000 km Laufleistung über (…) (derzeitige Laufleistung) hinausgehend".[485]

 

Rz. 173

Durch den Rücktritt wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Der Käufer kann den Rücktritt auch dann erklären, wenn er die Kaufsache nicht zurückgewähren kann – z.B. wegen Sicherungsübereignung[486] – oder diese beschädigt oder verschlechtert wurde.

 

Rz. 174

In diesem Fall hat er dem Verkäufer Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 BGB), es sei denn:

die Verschlechterung beruht auf normalem Verschleiß (§ 346 Abs. 2, 3 Hs. 2 BGB),
der Mangel zeigt sich erst während eines Umbaus des gekauften Fahrzeugs (§ 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB),
der Verkäufer hat die Verschlechterung oder den Untergang des gekauften Fahrzeugs zu vertreten, oder der Schaden wäre auch bei ihm eingetreten (§ 346 Abs. 3 Nr. 2 BGB),
der Käufer hat diejenige Sorgfalt beobachtet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§§ 346 Abs. 3 Nr. 3277 BGB).[487]
Hat der Käufer infolge des Untergangs des Fahrzeugs etwas erlangt (z.B. Kasko-Versicherungsleistung), hat er das Erlangte herauszugeben (§ 346 Abs. 3 S. 2 BGB). Einen Anspruch auf Versicherungsleistung hat er abzutreten (Zug um Zug). Der Verkäufer hat aber kein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis, wenn die Versicherung noch nicht gezahlt hat und sie die Genehmigung zur Abtretung verweigert.[488]
 

Rz. 175

Gibt ein Autokäufer ein gebrauchtes Kfz in Zahlung und erfolgt sodann ein Rücktritt, ist der Verkäufer berechtigt, das in Zahlung gegebene Kfz zurückzugeben.[489] Er muss also nicht das Kfz behalten und den Kaufpreis erstatten. Nur wenn das in Zahlung gegebene Kfz bereits veräußert ist und ein Rückerwerb unmöglich ist,[490] hat er den Erlös zu erstatten,[491] wobei streitig ist, ob der Verkäufer einen Mehrerlös behalten darf bzw. einen Mindererlös zu tragen hat.[492]

Einkaufs-AGB, in denen ein Kfz-Händler von der Verpflichtung freigestellt wird, einen Kfz-Verkäufer vor dem Rücktritt zur Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen, verstoßen gegen § 309 Nr. 4 BGB.[493]

[482] OLG Hamm NJW-RR 2016, 177; OLG Schleswig-Holstein BB 2012, 2318; OLG Köln DAR 2011, 260; BayOLG MDR 2004, 646; SaarlOLG NJW 2005, 906, 907; LG Aschaffenburg zfs 2010, 203; Palandt/Grüneberg, § 269 Rn 16.
[483] Stoeber, NJW 2006, 2661 ff. m.w.N.
[484] OLG Koblenz DAR 2010, 23.
[487] Vgl. hierzu Motsch, JR 2002, 221 ff.
[489] BGH DAR 2008, 470 = NJW 2008, 2028; LG Koblenz zfs 2012, 568; Gsell, NJW 2008, 2002; Faust, NJW 2009, 3696.
[490] LG Koblenz zfs 2012, 568.
[491] BGH NJW 1980, 2190, 2191.
[492] Reinking/Eggert, Rn 1543; Rensen, MDR 2010, 4.
[493] LG Hannover DAR 2010, 524.

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