Rz. 42

Die Äußerung muss vom Verkäufer, Hersteller oder vom Gehilfen des Herstellers stammen. Als Hersteller ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 4 PrdHG auch anzusehen der Importeur, der Quasi-Hersteller sowie der Hersteller eines Grundstoffs oder Teilprodukts (z.B. Werbung des Lackherstellers für schmutzabweisende Eigenschaft).[87]

 

Rz. 43

Eine nähere Definition des Begriffs "Gehilfe" fehlt. Er kann insbesondere nicht gleichgesetzt werden mit dem Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB, sondern geht weiter. Gehilfe ist jede natürliche oder juristische, rechtsfähige Person, die als vom Hersteller autorisierter Vertriebshändler oder autorisierte Kundenstelle auftritt,[88] darüber hinaus jeder Beauftragte i.S.d. § 13 Abs. 4 UWG,[89] insbesondere die Werbeagentur oder der Verlag. Der Gehilfe muss vom Hersteller bei Äußerungen über die Kaufsache "eingeschaltet" werden; dieser muss die Äußerung also mit Wissen und Wollen des Herstellers abgeben,[90] zumindest muss sie auf seinen Willen zurückzuführen sein.[91]

[87] Reinking, DAR 2002, 15, 16.
[88] Jorden/Lehmann, JZ 2001, 952, 954.
[89] Bernreuther, MDR 2003, 63, 66.
[90] Jorden/Lehmann, JZ 2001, 952, 954.
[91] Westermann, NJW 2002, 241, 245.

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