Rz. 300

Neben der Beschaffenheitsgarantie (vgl. Rdn 268 ff.), bei denen der Verkäufer die Garantie für die mangelfreie Beschaffenheit des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Gefahrübergangs übernimmt, besteht auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer eine Haltbarkeitsgarantie übernimmt, die sich auch auf die während der Garantiezeit auftretenden Mängel erstreckt (§ 443 Abs. 1 BGB). Garantiegeber kann der Verkäufer, der Hersteller oder ein Dritter (Garantieversicherung) sein. Die Haltbarkeitsgarantie tritt gleichrangig neben die Sachmängelhaftung des Verkäufers. Der Käufer hat die freie Wahl, wen er zuerst in Anspruch nimmt.[749]

Für die Garantiehaftung gibt es keine Formvorschrift. Beim Verbrauchsgüterkauf (siehe § 14 Rdn 1 ff.) kann der Käufer für eine mündlich angebotene oder vereinbarte Garantie Mitteilung in Textform verlangen (§ 477 Abs. 2 BGB). I.d.R. erfolgt sie schriftlich, z.B. im Serviceheft des Herstellers. Es genügt aber auch eine entsprechende Darstellung in der Werbung,[750] selbst wenn diese dem Käufer nicht i.S.d. § 145 BGB zugegangen ist.[751]

 

Rz. 301

Neu- und Gebrauchtwagengarantien gehen dann, wenn diese als Anschlussgarantien ausgestaltet sind, fahrzeuggebunden auch auf den Zweitkäufer über. Sie können Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein, so dass ihr Fehlen ggf. einen Sachmangel darstellt.[752] Wird zur Garantie nichts besprochen oder vereinbart, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob konkret der Käufer mit einem Garantieschutz rechnen durfte.[753]

 

Rz. 302

Garantien werden vermehrt von Händlern auch bei Gebrauchtwagenverkäufen gewährt oder zum Kauf angeboten. Das Bestehen einer Garantie (neben der gesetzlichen Sachmängelhaftung), deren Umfang und die Person des Garantiegebers müssen für jeden Einzelfall gesondert geprüft und ermittelt werden. Gegenstand der Rechtsprechung sind vermehrt langfristige Rostschutzgarantien wir z.B. "mobilo life" vom Mercedes (vgl. § 12 Rdn 166). Langjährige Durchrostungsgarantien von Herstellern umfassen nicht schon jeden äußerlich sichtbaren Rostansatz, sondern nur schwere Schäden, die technisch (nicht nur optisch) eine Reparatur gebieten.[754]

 

Rz. 303

In der Regel enthält die Garantie eine Verpflichtung zur Nachbesserung durch einen Vertragshändler. Dies ist zumeist der Händler, der das Fahrzeug verkauft hat. Liegt der Betriebssitz mehr als 50 km vom Wohnsitz des Käufers entfernt, kann i.d.R. auch bei einem anderen Vertragshändler die Reparatur verlangt werden. Der Anspruch ist aber nicht gegen den Vertragshändler, sondern gegen den Garantiegeber zu richten,[755] falls der Händler nicht selbst die Garantie gegeben hat. Das gilt auch bei aus dem Ausland reimportierten Fahrzeugen, wo gegebenenfalls nicht der Deutsche Importeur, sondern der ausländische Garantiegeber in Anspruch zu nehmen ist.[756] Erfüllt der Garantiegeber die Rechte aus der Garantie nicht, kann der Käufer Leistungsklage gegen ihn erheben oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, wenn die Nachbesserung misslingt oder abgelehnt wird.[757] Wenn der Verkäufer selbst Garantiegeber ist, sind Regulierungsleistungen aus der Garantie auf Sachmängelhaftungsansprüche anzurechnen.[758]

 

Rz. 304

 

Praxistipp

Ist der aufgesuchte Händler nicht der Verkäufer des Fahrzeugs, sollte der Käufer entweder selbst oder über den Händler die Zustimmung des Verkäufers zur Nachbesserung durch den Händler einholen, um sich auch die gesetzlichen Sachmängelhaftungsansprüche zu erhalten für den Fall, dass der Garantiegeber den Schaden ganz oder teilweise nicht zahlt. Dies kommt insbesondere immer wieder bei Garantieversicherungen vor, die nur Reparaturen an bestimmten Teilen übernehmen.

 

Rz. 305

Nach der Länge der Garantiefrist richtet sich, bis zu welchem Zeitpunkt ein aufgetretener Mangel unter die Garantie fällt. Die Garantiezeit kann kürzer oder länger sein als die Verjährungsfrist (§ 438 BGB).[759] Die Verjährungsfrist beginnt nicht etwa erst mit dem Ende der Garantiefrist an zu laufen, sondern mit dem Auftreten des Mangels und der Kenntnis des Käufers hiervon bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis.[760] Der Lauf der Verjährungsfrist ist unabhängig von der Dauer der Garantie. Es kann also theoretisch passieren, dass Ansprüche aus der Garantie innerhalb der laufenden Garantiefrist bereits verjähren, wenn diese in der Anfangszeit auftreten und vom Käufer bemerkt werden. Die längere Garantie führt nicht automatisch zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf mindestens die Dauer der Garantiezeit (vgl. auch § 15 Rdn 8).[761] Gerichtlich ungeklärt ist noch, ob für die Ansprüche aus Garantie die gesetzliche Regelverjährung (§ 195 BGB) von 3 Jahren oder die kaufrechtliche Sonderverjährung (§ 438 BGB) von 2 Jahren gilt[762]

 

Rz. 306

Für Gebrauchtwagengarantien aller Art wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB). Den Verlust des Garantieanspruchs muss der Garantiegeber beweisen, z.B. dass der Käufer die vorg...

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