Rz. 129

Wird mangelhaft nachgebessert, kann der Käufer in der Regel erst zu Rücktritt und Minderung übergehen, wenn er nochmals zur Nachbesserung auffordert und auch diese fehlschlägt (§ 440 S. 2 BGB, vgl. Rdn 156). Eine dritte Nachbesserung ist nicht zumutbar.[296] Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung durch den Käufer beruht, so geht dies zu Lasten des Käufers, denn die Beweislast für das Fehlschlagen einer Nachbesserung trägt der Käufer,[297] wobei die Anforderungen an den Nachweis nicht überspannt werden dürfen.[298] Es genügt, dass das vom Käufer gerügte Mängelsymptom weiterhin auftritt, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Behandlung durch den Käufer nach Übernahme des Fahrzeugs bestehen.[299] Der Käufer kann den Verspätungsschaden gem. §§ 280, 286 BGB erstattet verlangen.[300]

 

Rz. 130

Schadensersatz wegen einer verweigerten oder endgültig fehlgeschlagenen Nachbesserung setzt zusätzlich ein Vertretenmüssen i.S.d. § 276 BGB voraus.[301] Das Fehlen einer Werkstatt oder von reparaturtechnischen Kenntnissen entlastet nicht;[302] es können und müssen Fremdfirmen eingeschaltet werden, für die der Verkäufer gem. § 278 BGB haftet. Bei Beschädigung der Kaufsache anlässlich der Nachbesserung hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz,[303] ein Rücktrittsrecht ist umstritten.[304] In Betracht kommt auch ein Anspruch auf Erstattung einer merkantilen Wertminderung bei nachhaltiger Unsicherheit bezüglich des dauerhaften Erfolgs von Nachbesserungsarbeiten (z.B. Abdichtungsarbeiten bei Nässeschäden).[305]

 

Rz. 131

Der Käufer ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Nachbesserung stehen würde, so dass ihm also die Kosten einer Reparatur in einer anderen Werkstatt zu erstatten sind.[306] Wenn die Reparatur noch nicht durchgeführt wurde, also noch keine Umsatzsteuer angefallen ist, steht § 249 Abs. 2 S. 2 BGB einer Erstattung der Umsatzsteuer durch den Verkäufer (auf der Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags) entgegen, obwohl der Anspruch nicht auf der "Beschädigung einer Sache" beruht.[307]

[296] LG Bonn SVR 2006, 379.
[297] BGH NJW 2009, 1341. = VRS 116 (2009), 174 f.
[298] OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 285.
[299] BGH NJW 2011, 1664 = DAR 2011, 319.
[300] Erman/Grunewald, § 439 Rn 21.
[301] Hierzu Bamberger/Roth/Faust, § 437 Rn 102.
[302] Bamberger/Roth/Faust, § 437 Rn 104.
[303] Cziupka/Kliebisch, JuS 2008, 855.
[304] Dagegen: OLG Saarbrücken NJW 2007, 3503 (m. N. zur Gegenansicht); dafür: Cziupka/Kliebisch, JuS 2008, 855.
[305] AG Nürnberg DAR 2015, 533.
[306] Reinking, zfs 2003, 57, 61.
[307] BGH NJW 2010, 3058; Palandt/Grüneberg, § 249 Rn 29.

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