Rz. 177
Gemäß § 347 Abs. 2 BGB sind dem Käufer die notwendigen Verwendungen (§ 994 BGB) zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind ihm zu ersetzen, soweit der Verkäufer durch diese bereichert wird.
Rz. 178
Notwendige Verwendungen sind nur solche Aufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Sache dienen.[494] Zu den notwendigen Verwendungen zählt die Rechtsprechung insbesondere:
Rz. 179
▪ | alle Reparaturen, die für die Funktionstüchtigkeit und die Verkehrssicherheit notwendig sind, wie den Einbau einer neuen Batterie,[495] |
▪ | Austauschmotor und Austauschgetriebe,[496] |
▪ | eine Hinterachsenreparatur,[497] |
▪ | Kosten für neue Reifen,[498] auch Winterreifen,[499] |
▪ | Zulassungskosten,[500] |
▪ | Wartungs- und Inspektionskosten,[501] |
▪ | Standgeldkosten.[502] |
Die Generalüberholung eines verkommenen Pkws ist keine notwendige Verwendung.[503]
Rz. 180
Diese Verwendungen sind unabhängig davon zu ersetzen, ob sie zu einer Werterhöhung des Fahrzeugs geführt haben.
Rz. 181
Sonstige Aufwendungen sind nur zu ersetzen, soweit der Verkäufer durch diese bereichert wird (§ 348 Abs. 2 S. 2 BGB). Als solche wurden von der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt:
▪ | ein Autoradio,[504] |
▪ | eine Anhängerkupplung,[505] |
▪ | eine Korrosionsschutzbehandlung,[506] |
▪ | sonstige Instandsetzungsarbeiten und Kundendienstleistungen,[507] |
▪ | Aufwendungen für Fahrzeugtuning.[508] |
Rz. 182
Der Anspruch geht insoweit jedoch nicht auf Kostenerstattung, sondern auf Erstattung des Mehrwertes.[509]
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