Rz. 113

Zentrale Abwägungskriterien sind die Kosten für den Verkäufer und das Interesse des Käufers gerade an der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung. So kann der Verkäufer trotz höherer Kosten der Nachlieferung nicht auf Nachbesserung bestehen, wenn diese zu einer erheblichen Wertminderung des Fahrzeugs führt.[266] Von der Rechtsprechung noch nicht entschieden wurde, ob auch ein Vertretenmüssen (siehe Rdn 237 f.) des Verkäufers und dessen Ausmaß für die Bewertung zu berücksichtigen ist.[267]

 

Rz. 114

Da beim Gebrauchtwagenkauf die Nachlieferung meist nicht in Betracht kommt (vgl. Rdn 78 ff.), wird sich die Frage der relativen Unverhältnismäßigkeit selten stellen. Sie wird bejaht, wenn die Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung die Kosten der anderen, gleichwertigen Art um mehr als 10 %,[268] nach a.A. 20 %[269] oder 25 %[270] übersteigt oder je nach Verschuldensgrad auf 5 % bis 25 % abzustufen ist,[271] bei mehreren Sachmängeln auch auf 30 %.[272] Bei einem mit manipulierter Abgassoftware ausgestattetem Fahrzeug (VW-Abgasskandal) soll die Nachlieferung im Verhältnis zur Nachbesserung unabhängig vom Kostenvergleich nicht unverhältnismäßig sein.[273]

[266] LG Duisburg DAR 2012, 525.
[267] Dafür: Reinicke/Tiedtke, Rn 448; Bamberger/Roth/Faust, § 439 Rn 46; Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114, 2121 f.; Huber/Faust, Kap. 13, Rn 40; dagegen: Henssler/Graf von Westphalen/Graf von Westphalen, § 439 Rn 27; Erman/Grunewald, § 439 Rn 14; Ball, NZV 2004, 217, 224; Kirsten, ZGS 2005, 66, 70; Reinking/Eggert, Rn 3478.
[268] Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114, 2122; Huber, NJW 2002, 1004, 1008.
[269] LG Ellwangen NJW 2003, 517.
[270] Henssler/Graf von Westphalen/Graf von Westphalen, § 439 Rn 27.
[271] Bamberger/Roth/Faust, § 439 Rn 47.
[272] LG Ellwangen NJW 2003, 517.
[273] LG Regensburg, Urt. v. 4.1.2007 – 7 O 967/16, zit nach juris.

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