Rz. 205

Die Minderungserklärung kann mündlich oder schriftlich gegenüber dem Verkäufer erfolgen. Das Wort "mindern" muss nicht verwendet werden, es muss aber eindeutig zum Ausdruck kommen, dass der Käufer wegen eines bestimmten Mangels eine entsprechende Reduzierung des Kaufpreises beansprucht.[560]

 

Rz. 206

Die Minderungserklärung hat gestaltende Wirkung und führt damit ohne weiteres Zutun des Verkäufers oder Käufers zur Reduzierung des Kaufpreises in Höhe des zutreffenden Minderungsbetrages. Ist der Kaufpreis schon gezahlt, was die Regel sein wird, hat der Käufer einen Rückforderungsanspruch (§ 441 Abs. 4 S. 1 BGB). Ein Rücktritt ist wegen derselben Mängel nicht mehr möglich, der Käufer ist an seine Erklärung gebunden (vgl. siehe Rdn 133). Werden nach der Minderung weitere Mängel entdeckt, lebt das Wahlrecht wieder auf.[561] Schadensersatzansprüche können weiterhin geltend gemacht werden.[562]

 

Rz. 207

Klärungsbedürftig ist, ob diese gestaltende Wirkung bereits mit der Minderungserklärung eintritt[563] oder ob ein konkreter Minderungsbetrag genannt werden muss.[564] Die Frage wird bedeutsam, wenn der Käufer sich bezüglich des Minderungsbetrags keine oder falsche Vorstellungen gemacht hat. Schätzt er z.B. den merkantilen Minderwert wegen eines verschwiegenen Unfalls auf 1.000 EUR, erklärt er die Minderung und erfährt dann von einem Sachverständigen, dass die merkantile Wertminderung 200 EUR beträgt, ist er dennoch an die Erklärung gebunden, wenn die Minderung ohne Betragsnennung wirksam ist.

Nennt er einen konkreten Betrag, ist er aber auch nach der anderen Auffassung, die die gestaltende Wirkung von der Benennung eines Betrages abhängig macht, an die Erklärung gebunden, selbst wenn der Betrag viel höher ist, als die tatsächliche Wertminderung. Hier könnte dem Käufer, der nach Kenntnis des tatsächlichen Minderwertes dann doch lieber Nacherfüllung oder Rücktritt wünscht, nur geholfen werden, wenn die Erklärung dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Minderung unter der Bedingung erklärt worden ist, dass der Minderungsbetrag tatsächlich den angegebenen Betrag erreicht.

 

Rz. 208

I.d.R. kann man jedoch eine Erklärung wie z.B. einer "Minderung um 1.000 EUR" nicht als bedingte Erklärung mit dem Inhalt auffassen "Minderung nur, wenn diese 1.000 EUR erreicht".[565] Die Minderung ist im Übrigen wie alle Gestaltungsrechte bedingungsfeindlich[566] und verträgt sich regelmäßig nur mit solchen Bedingungen, deren Eintritt allein vom Willen des Erklärungsempfängers abhängen oder mit reinen Rechtsbedingungen[567] (z.B. behördliche Genehmigungen). Die Rechtsfolge einer derartigen unzulässigen Bedingung wäre grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten Erklärung, nicht nur der Bedingung.[568] Die Minderungserklärung gilt dann als nicht ausgesprochen, so dass noch der Rücktritt erklärt werden könnte.

 

Rz. 209

Umgekehrt führt die Minderung mit Nennung des Betrags nach richtiger Auffassung noch nicht zu einer Bindung bezüglich des genannten Betrags, solange der Verkäufer sich damit nicht einverstanden erklärt hat.[569] Die Bindung beschränkt sich auf den objektiv richtigen und ggf. durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden Betrag, so dass die Nennung eines zu niedrigen Betrags für den Käufer nur nachteilig ist, wenn der Verkäufer ihn akzeptiert.

 

Rz. 210

 

Praxistipp

Vor Erklärung der Minderung des Kaufpreises sollte wegen der bindenden Wirkung dieser Erklärung durch Gutachten oder verbindliche Erklärung einer Werkstatt der Minderwert des Fahrzeugs feststehen. Andernfalls sollte die Erklärung unter die ausdrückliche Bedingung gestellt werden, dass die Minderung einen bestimmten Betrag erreicht und man sich für den Fall des Nichterreichens den Rücktritt vorbehält. Die Minderung zu erklären und die Benennung des Minderungsbetrags für einen späteren Zeitpunkt anzukündigen,[570] ist nicht zu empfehlen, solange nicht feststeht, welcher Auffassung die Rechtsprechung folgen wird.

[560] Bamberger/Roth/Faust, § 441 Rn 5.
[561] KG DAR 2010, 267.
[563] So Schellhammer, MDR 2002, 301, 303; Bamberger/Roth/Faust, § 441 Rn 6; Erman/Grunewald, § 441 Rn 2.
[564] Palandt/Weidenkaff, § 441 Rn 10.
[565] Vgl. hierzu auch Kainer, AnwBl 2001, 380, 385.
[566] Palandt/Weidenkaff, § 441 Rn 10.
[567] BGHZ 97, 264, 266.
[568] MüKo/Westermann, § 158 Rn 37.
[569] Erman/Grunewald, § 441 Rn 2.
[570] Palandt/Weidenkaff, § 441 Rn 10.

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