Rz. 63

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 BGB unter den näher zu erörternden Voraussetzungen

Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB) oder
zurücktreten oder mindern (§ 437 Nr. 2 BGB) und
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).
 

Rz. 64

Die drei Gruppen von Ansprüchen werden grundsätzlich dem Käufer zur Wahl gestellt.[123] § 437 BGB ist jedoch eine Rechtsgrundverweisung.[124] Erst aus den besonderen Voraussetzungen der Rücktritts-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche folgt deren Nachrangigkeit im Verhältnis zur Nacherfüllung. Jeder Rücktritt setzt gem. §§ 440, 281 BGB voraus, dass dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt wurde oder diese verweigert wird, fehlgeschlagen ist oder für den Käufer unzumutbar ist. Die Minderung wiederum ist nur unter den Voraussetzungen des Rücktritts zulässig (§ 441 BGB).

 

Rz. 65

Ein echtes Wahlrecht[125] zwischen den Anspruchsgruppen entsteht also erst nach erfolgloser oder abgelehnter Nacherfüllung. Dieses Wahlrecht schließt weiterhin auch den Nacherfüllungsanspruch mit ein, falls der Verkäufer diesen nicht gem. § 439 Abs. 3 BGB wegen unverhältnismäßig hoher Kosten ablehnen kann.[126]

 

Rz. 66

Wird nach Fristablauf der Nacherfüllungsanspruch weiterverfolgt, entfaltet dies – anders als beim Schadensersatz (§ 281 Abs. 4 BGB) und beim Rücktritt (§§ 323, 346 BGB) – keine bindende Wirkung, so dass der Käufer auch noch seine anderen Sachmängelhaftungsansprüche geltend machen kann.[127] Ob er auch noch zwischen Nachlieferung und Nachbesserung wechseln kann, ist streitig (vgl. Rdn 81).

 

Rz. 67

Ist das Fahrzeug noch nicht übergeben, kann der Käufer die Abnahme ablehnen. Bei unbehebbaren Mängeln gilt dies auch dann, wenn keine zum Rücktritt berechtigende erhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 (vgl. Rdn 126 ff.) vorliegt.[128] Ist der Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann der Käufer die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) erheben, auch wenn er sich selbst mit der Zahlung in Verzug befinden sollte.[129] Die Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags durch den Käufer wegen eines Sachmangels verstößt aber bei dauerhafter Nichtausübung seines Wahlrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).[130]

[123] Westermann, JZ 2001, 530, 536 (Ziff. 8a).
[124] PWW/Schmidt, § 437 Rn 1.
[125] Zu Vor- und Nachteilen der einzelnen Rechte vgl. Rdn 211 ff.
[126] Palandt/Weidenkaff, § 439 Rn 19; Auktor, NJW 2003, 120.
[127] BGH NJW 2006, 1198; Lorenz, NJW 2006, 1175; Althammer, NJW 2006, 1179.
[128] Lorenz, NJW 2013, 1341.
[129] BGH NJW 2006,3059 = MDR 2007, 19.
[130] Schroeter, NJW 2006, 1761, 1764.

I. Nacherfüllung

 

Rz. 68

Mit der Einführung eines Nacherfüllungsanspruchs (§ 439 BGB) hat der Gesetzgeber dem allgemeinen Rechtsempfinden der deutschen und internationalen Rechtsgemeinschaft Rechnung getragen, wonach ein Nacherfüllungsanspruch bei Mängeln gewissermaßen der "erste Gedanke" ist ("Umtausch") und in der Rechtspraxis auch aufgrund zulässiger AGB schon ständig umgesetzt wird.[131] Andererseits wird der Verbraucher durch den Verlust des sofortigen Rechts auf Rücktritt (früher Wandelung) oder Minderung schlechter gestellt.[132] Für den Verkäufer ist das Recht der zweiten Andienung erwachsen.[133]

 

Rz. 69

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl

die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) oder
die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) verlangen.

Der Anspruch setzt weder Verschulden noch Fristsetzung voraus.[134] Zum Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung vgl. die Ausführungen unten (siehe Rdn 80).

 

Rz. 70

 

Praxistipp

Eine Frist zur Nacherfüllung sollte dennoch stets gesetzt werden, um auch die weiteren Rechte (siehe Rdn 63) geltend machen zu können, falls der Verkäufer auf das Nacherfüllungsverlangen nicht reagiert.

 

Rz. 71

Der Anspruch ist übertragbar. Falls die AGB des Verkäufers dessen Zustimmung vorsehen, darf diese nur aus wichtigem Grund verweigert werden.[135] Der Anspruch entfällt, wenn die Erfüllung unmöglich ist (§ 275 BGB, vgl. Rdn 104).

 

Rz. 72

Der Verkäufer muss sein Leistungsverweigerungsrecht als Einrede ausdrücklich ausüben, das bloße Vorliegen der objektiven Voraussetzungen genügt nicht.[136] Ist der Käufer Kaufmann, trifft ihn nach der Nacherfüllung – erneut – die Untersuchungs- und Rügelast aus § 377 Abs. 1 u. 3 HGB.[137] Zu den Folgen der Nacherfüllung für die Verjährung vgl. die Ausführungen unten (siehe § 15 Rdn 17).

 

Rz. 73

Beansprucht der Käufer Nacherfüllung, obwohl er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinen eigenen Verantwortungsbereich fällt, haftet der Käufer auf Schadensersatz und hat dem Verkäufer seine Aufwendungen für die Überprüfungsarbeiten zu erstatten.[138]

[131] BT-Drucks 14/6040, 220.
[132] Westermann, JZ 2001, 531, 537.
[133] Reinking, zfs 2003, 57.
[134] Palandt/Weidenkaff, § 439 Rn 7, 16; BGH NJW 2006, 1195.

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