Rz. 196

Zu erstatten sind vom Verkäufer die Zinsen, die er nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft aus dem Kaufpreis erzielt hat oder hätte erzielen können (§ 347 Abs. 1 S. 1 BGB). Zinsen werden dem Käufer also nur bei entsprechendem Sachvortrag auch zugesprochen. Deren Höhe kann dann vom Gericht geschätzt werden.[547] Spart der Verkäufer Bankkreditzinsen ein, ist auf deren Höhe abzustellen.[548]

[547] Z.B. LG Aschaffenburg NZV 2006, 657 auf damals 2,5 %.
[548] OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1199 (8 %).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge