Rz. 196
Zu erstatten sind vom Verkäufer die Zinsen, die er nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft aus dem Kaufpreis erzielt hat oder hätte erzielen können (§ 347 Abs. 1 S. 1 BGB). Zinsen werden dem Käufer also nur bei entsprechendem Sachvortrag auch zugesprochen. Deren Höhe kann dann vom Gericht geschätzt werden.[547] Spart der Verkäufer Bankkreditzinsen ein, ist auf deren Höhe abzustellen.[548]
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