Rz. 60

Gemäß § 435 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Beim Gebrauchtwagenkauf spielt die Rechtsmängelhaftung eine untergeordnete Rolle; sie ist denkbar bei:

Pfandrechten (§ 1204 BGB),
fehlender Eigentümerstellung,[115]
öffentlich-rechtlichen Zulassungs- und Benutzungshindernissen (beispielsweise Beschlagnahme).[116]
 

Rz. 61

Die polizeiliche Beschlagnahme eines Fahrzeugs wegen bestehenden Diebstahlsverdachts begründet als solche noch keinen Rechtsmangel,[117] wenn der Käufer Rechte nur vorübergehend verliert.[118] Die Fortdauer der zunächst der Beweissicherung dienenden Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Herausgabe an die durch die Straftat verletzte Person stellt dann aber einen Rechtsmangel dar,[119] ebenso die Ausschreibung zur Fahndung im Schengen-Informations-System (SIS), wenn es dem Käufer nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist, die Eintragung im SIS zu beseitigen.[120] Maßgeblicher Zeitpunkt für die Freiheit von Rechtsmängeln ist der Eigentumsübergang.[121]

 

Rz. 62

Die Rechtsfolgen von Sach- und Rechtsmängeln sind identisch. Die Tendenz der Rechtsprechung vor der Schuldrechtsreform, eigentliche Rechtsmängel in die Sachmängelhaftung einzubeziehen,[122] wird damit entfallen.

[115] BGH NJW 1985, 376; OLG Karlsruhe MDR 2005, 443; – a.A. Arens, DAR 2013, 271 (Urteilsanmerkung).
[116] OLG Köln OLGR 2000, 169; LG Koblenz DAR 2013, 270.
[117] OLG Köln OLGR 2002, 169.
[118] LG Karlsruhe DAR 2007, 589; Arens, DAR 2013, 271 (Urteilsanmerkung).
[121] LG Koblenz DAR 2013, 270.
[122] Z.B. BGH WM 1998, 79 f. – das Fehlen einer Betriebserlaubnis.

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