Rz. 8
Wechselt der Verletzte aus nicht unfallkausalen Gründen nach erfolgreicher Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erneut seine Arbeitsstelle, um sich beruflich zu verbessern und erleidet er dabei einen beruflichen Fehlschlag, fehlt es für hieraus geltend gemachte Verdienstausfallansprüche an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Unfallgeschehen.[11]
Rz. 9
Die Aufgabe eines Arbeitsplatzes durch eigene Kündigung kann einen Verstoß gegen die Schadengeringhaltungsverpflichtung darstellen.[12]
Rz. 10
Einem Verletzten ist zuzumuten, alles zu tun, um seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zu erhalten.[13] Auch die Frage einer – zumeist unterlassenen – betrieblichen Umsetzung im Betrieb des früheren Arbeitgebers stellt sich häufig: Kann eine Beschäftigung im selben Unternehmen erreicht werden, muss der Verletzte u.U. auch weniger angesehene, sozial niederwertigere Positionen übernehmen.[14] Das gilt jedenfalls, wenn ansonsten Arbeitslosigkeit eintritt.
Rz. 11
Verliert jemand unfallkausal seinen Arbeitsplatz, findet er hernach eine neue Arbeitsstelle und verliert er diese neue Arbeitsstelle, hängt die Einstandspflicht des Ersatzpflichtigen für Einkommensverluste in der folgenden Zeit nicht davon ab, ob der Verlust der neuen (zweiten) Arbeitsstelle (ebenfalls) auf den Unfall zurückzuführen ist oder nicht; vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob der Geschädigte bei seinem ersten Arbeitgeber noch weiterhin beschäftigt gewesen wäre.[15]
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