Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 89
Von den Erschließungsbeiträgen unterscheiden sich die Ausbaubeiträge. Diese werden von den Gemeinden auf der Grundlage der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes der jeweiligen Länder und der hierzu erlassenen satzungsrechtlichen Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzungen in Bezug auf solche Straßen erhoben, welche in der Vergangenheit bereits erstmals hergestellt wurden und damit nicht mehr der Erschließungsbeitragspflicht nach dem Baugesetzbuch unterliegen. Nach dem jeweils geltenden landesrechtlichen Aufbaubeitragsrecht sind die Kommunen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (Beitragserhebungspflichten), die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der nachmaligen Herstellung einer bereits vorhandenen Erschließungsanlage entstehen, ebenfalls im Verhältnis zu den jeweils betroffenen Grundstücksflächen auf die Anlieger umzulegen. Vor dieser Möglichkeit können die Gemeinden in der Regel dann Gebrauch machen, wenn die alte erstmals hergestellte Anlage erneuerungsbedürftig ist. Die Abrechnung erfolgt im Wesentlichen nach dem Prinzip des Erschließungsbeitragsrechtes, wobei jedoch der Eigenanteil danach differiert, welche Funktion die Straße hat. Die Unterscheidung betrifft die Satzung des Ortsrechtes, wobei zwischen Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Durchgangsstraßen zu unterscheiden ist. Je mehr die Verkehrsfunktion von überregionaler Bedeutung ist, desto höher ist der Eigenanteil der Gemeinde. Ansonsten unterscheiden sich das Ausbau- und Erschließungsbeitragsrecht im Wesentlichen in Bezug auf Formalien der Abrechnung.
Rz. 90
Gestaltungshinweis
Die vorstehend skizzierte Rechtslage ist auch für den Testamentsvollstrecker von Bedeutung. Denn besondere Bedeutung haben die in notariellen Kaufverträgen immer vorzufindenden sogenannten Erschließungs- und Ausbaubeitragsklauseln. Sie regeln, in welchem Verhältnis die Erschließungs-, Ausbau- und Kanalanschlussbeiträge als öffentliche Lasten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zu tragen sind. In diesem Zusammenhang verbieten sich schematische Formulierungen, die entweder pauschal auf den Zustand der Anlage zum Zeitpunkt des Besitzüberganges abstellen und/oder pauschal auf den Abrechnungszustand. In jedem Falle ist darauf zu achten, ob und ggf. in welchem Umfange eine Erschließungsanlage vorhanden und ggf. noch abzurechnen ist. Dabei sind auch ggf. erhobene Vorausleistungen zu berücksichtigen. Die Frage ist stets in Bezug auf das einzelne Grundstück zu beantworten. Aus einer nicht präzise formulierten Erschließungsbeitragsklausel können nachträglich Lasten zu Ungunsten der Verkäufer begründet werden, etwa dann, wenn diese sich verpflichten, nachträglich noch entstehende Beitragspflichten zu bereits vorhandenen Erschließungsanlagen zu tragen.
Rz. 91
Auch bei Erwerb eines Grundstücks kann eine erhebliche finanzielle Belastung entstehen, wenn die Erschließungsbeitragspflicht für eine bereits vorhandene Anlage dem Käufer übertragen wird. Je nach Interessenlage, in der sich der Testamentsvollstrecker befindet, muss er die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken genau beachten. Im Zweifel ist er verpflichtet, bei der Gemeinde nachzufragen, ob ggf. noch Abrechnungen ausstehen oder Erschließungs- bzw. Ausbaumaßnahmen geplant sind.
Aus Sicht des Testamentsvollstreckers ist es wichtig, darauf zu achten, dass sich aus solchen Vertragsklauseln in der Zukunft keine weiteren Zahlungsverpflichtungen des Nachlasses ergeben, für die keine "Rücklagen" bestehen.