Rz. 100

Das Grundbuchamt kann zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins verlangen.[34] Wenn die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt gemäß § 35 Abs. 1 GBO ausnahmsweise die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift der Verfügungseröffnung. Die Legaldefinition der "öffentlichen Urkunde" aus § 415 Abs. 1 ZPO, wonach öffentliche Urkunden von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufzunehmen sind, gilt auch in Grundbuchsachen.[35]

 

Praxishinweis

Ein eigenhändig errichtetes Testament stellt keine öffentliche Urkunde dar. Daran ändert auch die amtliche Verwahrung oder eine nachlassgerichtliche Eröffnung nichts. Anders verhält es sich bei dem Nachweis über die Erbenstellung gegenüber einer Bank bzw. Sparkasse. Hier kann der Erbe sein Erbrecht gegebenenfalls durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen.[36]

 

Rz. 101

Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung nicht aus.[37] Im Grundsatz kann der Nachweis der Amtsannahme zwar auch durch eine gesiegelte Eingangsbestätigung seitens des Nachlassgerichts geführt werden. Da im Grundbuchverfahren jedoch der Nachweis der Amtsannahme durch den berufenen Testamentsvollstrecker geführt werden muss, ist eine solche Eingangsbestätigung nur dann ausreichend, wenn die Erklärung der Amtsannahme ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt ist, da die Identität des Erklärenden andernfalls nicht gesichert ist.[38]

[35] BGH, Beschl. v. 20.9.1957 – V ZB 19/57.
[38] Entsprechend dem Testamentsvollstreckervermerk (§ 52 GBO) im Grundbuch gestaltet sich die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerkes im Schiffs- und Schiffsbauregister (§§ 55, 74 SchiffsRegO) sowie im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (§ 86 LuftzRG). Auch hier hat der Vermerk zur Folge, dass Verfügungen der Erben nicht mehr eingetragen werden dürfen, weil ihnen die Verfügungsbefugnis des § 2211 BGB entzogen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge