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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
das Jugendstrafrecht bietet Ihnen eine Möglichkeit, das Strafverfahren einfacher als im Erwachsenenstrafrecht zur Erledigung zu bringen. Das ist zum einen möglich, wenn die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absieht (§ 45 JGG) und zum anderen, wenn das Gericht das Verfahren einstellt (§ 47 JGG). Durchaus gute Chancen für eine Einstellung bestehen für kleine und mittelschwere Verfehlungen, insbesondere auch dann, wenn der jugendliche Tatverdächtige erstmals strafrechtlich auffällig geworden ist.
Eine Erledigung nach §§ 45, 47 JGG wird in das Erziehungsregister eingetragen. Die Einstellung erwächst nicht in Rechtskraft, das Verfahren kann also jederzeit wieder aufgenommen werden. Die Einstellung ist jedoch sowohl bei Vorwürfen der Vergehen als auch bei Vorwürfen der Verbrechen im Jugendstrafrecht möglich.
Um die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht von der Erledigung des Strafverfahrens zu überzeugen, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 45 Abs. 1 JGG muss es sich bei der Tat um ein Vergehen handeln, die Schuld des Täters muss als gering eingeschätzt werden und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen.
Nach § 45 Abs. 2 JGG sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist oder der jugendliche Beschuldigte sich bemüht hat, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (sog. Täter-Opfer-Ausgleich).
Bei der erzieherischen Maßnahme kann es sich um solche seitens der Eltern, der Schule, des Ausbilders oder Arbeitgebers oder des Jugendamtes handeln.
Bei dem Täter-Opfer-Ausgleich sollte beachtet werden, dass hierbei kein Geständnis erforderlich ist, lediglich die Bereitschaft des jugendlichen Beschuldigten, die Situation mit dem Verletzten zu klären, sich ggf. zu entschuldigen und möglicherweise einen Ausgleich zu leisten. Die Einzelheiten sollten wir unbedingt gemeinsam besprechen.
Die Einstellung nach § 45 Abs. 3 JGG sieht die Möglichkeit einer Einwirkung des Jugendrichters auf den Jugendlichen ohne eine Hauptverhandlung vor in Gestalt von Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen oder von Auflagen. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält.
Nach § 47 JGG kann das Verfahren auch nach Erhebung der Anklage bzw. in der Hauptverhandlung durch den Jugendrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei § 45 JGG eingestellt werden.
Um die weitere Vorgehensweise im vorliegenden Strafverfahren zu besprechen, bitte ich Sie daher, mit mir einen Besprechungstermin zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)