Rz. 25

Das Einkommen der F1 von 500 EUR war im Fallbeispiel unzweifelhaft voll zu berücksichtigen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall:

 

BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08

Die Frage, ob ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, richtet sich allein nach § 1577 Abs. 2 BGB. Danach ist stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen (Urt. v. 15.12.2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615l BGB), die im Falle des Betreuungsunterhalts wiederum dadurch geprägt sind, in welchem Maße der Unterhaltsberechtigte wegen der Kindesbetreuung nach § 1570 BGB von seiner Erwerbsobliegenheit befreit ist.

 

Rz. 26

Umgekehrt ist darauf hinzuweisen, dass das von F1 betreute Kind älter als drei Jahre ist und somit eine weitergehende Erwerbsobliegenheit bestehen kann (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1).

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