aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?
Rz. 38
Die 345,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.).
1.900 (Einkommen M) – 345,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR
Rz. 39
Diese 1.554,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.
bb) Kein Abzug des Unterhalts für F2
Rz. 40
Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die 1.554,50 EUR sind also für den Bedarf der F1 maßgebend.
Erwerbstätigenbonus des M: 1.554,50 EUR × 10 % = 155 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.554,50 – 155 EUR = 1.399,50 EUR
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