aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

 

Rz. 38

Die 345,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.).

1.900 (Einkommen M) – 345,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR

 

Rz. 39

Diese 1.554,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.

bb) Kein Abzug des Unterhalts für F2

 

Rz. 40

Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die 1.554,50 EUR sind also für den Bedarf der F1 maßgebend.

Erwerbstätigenbonus des M: 1.554,50 EUR × 10 % = 155 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.554,50 – 155 EUR = 1.399,50 EUR

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