Rz. 45
Der Kindesunterhalt ist vorrangig und vorab zu befriedigen. Nach Abzug dieses Kindesunterhalts verbleiben M, wie oben schon festgestellt, noch 1.554,50 EUR.
1.900 EUR (Einkommen M) – 345,50 EUR (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR.
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