Rz. 38

Die 345,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.).

1.900 (Einkommen M) – 345,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR

 

Rz. 39

Diese 1.554,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.

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