Rz. 7

Die 414,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.).

3.200 – 414,50 EUR = 2.785,50 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge