Rz. 33

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen.

 

Rz. 34

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind drei Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung kommt jedoch nicht in Betracht, weil der Kindesunterhalt ohnehin nur der Einkommensgruppe 1 (Mindestunterhalt) entnommen wird.

 

Rz. 35

Kind K ist 6 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 2. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 455 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K beträgt somit 345,50 EUR (455 – 109,50 EUR).

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