1. Anspruchsgrundlage
Rz. 36
Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) bestehen.
2. Bedarf der F1
Rz. 37
Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).
Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln. Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unterhaltsansprüche vom Unterhaltsschuldner nicht erfüllt werden können.
a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M
aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?
Rz. 38
Die 345,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.).
1.900 (Einkommen M) – 345,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR
Rz. 39
Diese 1.554,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.
bb) Kein Abzug des Unterhalts für F2
Rz. 40
Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die 1.554,50 EUR sind also für den Bedarf der F1 maßgebend.
Erwerbstätigenbonus des M: 1.554,50 EUR × 10 % = 155 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.554,50 – 155 EUR = 1.399,50 EUR
b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1
Rz. 41
Das bereinigte Nettoeinkommen der F1 beträgt 500 EUR. Der Erwerbstätigenbonus der F1 beträgt 500 EUR × 10 % = 50 EUR. Somit beträgt das bedarfsbestimmende Einkommen von F1 450 EUR (500 – 50 EUR).
c) Halbteilung
Rz. 42
Der Bedarf der F1 beträgt ½ aus 1.849,50 EUR (1.399,50 + 450 EUR), also 925 EUR.
3. Ungedeckter Bedarf (Unterhaltshöhe)
Rz. 43
Der Unterhaltsanspruch (ungedeckter Restbedarf, also ermittelter Bedarf abzüglich gekürztes Eigeneinkommen) der F1 beträgt 475 EUR (925 – 450 EUR).
4. Leistungsfähigkeit des M
Rz. 44
Nach Abzug von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt verbleiben M nur 1.079,50 EUR (1.900 – 345,50 – 475 EUR). Weder der Ehegattenmindestselbstbehalt gegenüber der geschiedenen Ehefrau (1.280 EUR) noch der Selbstbehalt gegenüber dem minderjährigen Kind (1.160 EUR) ist gewahrt (zu den Selbstbehaltsätzen siehe Nr. 21 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). Es liegt ein unechter – K und F1 sind nicht gleichrangig – Mangelfall vor.
a) Vorrang des Kindesunterhalts
Rz. 45
Der Kindesunterhalt ist vorrangig und vorab zu befriedigen. Nach Abzug dieses Kindesunterhalts verbleiben M, wie oben schon festgestellt, noch 1.554,50 EUR.
1.900 EUR (Einkommen M) – 345,50 EUR (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR.
b) Verteilbare Mittel für den Ehegattenunterhalt
Rz. 46
Um den Ehegattenmindestselbstbehalt des M zu wahren, stehen für Ehegattenunterhalt nur 274,50 EUR (1.554,50 – 1.280 EUR) zur Verfügung.
aa) Vorrang der F1
Rz. 47
Die Mittel reichen bereits nicht für den Unterhalt von F1. Zudem ist M auch der F2 zum Unterhalt verpflichtet. Dies könnte eine Kürzung des Unterhalts der F1 erforderlich machen.
bb) Nachrang der F2
(1) Grundsatz
Rz. 48
F2 ist im Fallbeispiel nachrangig. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch wirkt sich grds. nicht auf den Unterhalt der vorrangigen F1 aus.
§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. |
[…] |
2. |
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, |
3. |
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, |
4. |
[…] |
Rz. 49
F1 ist im Fallbeispiel vorrangig. Sie hat den Rang nach § 1609 Nr. 2 (Kinderbetreuung) während F2 in den 3. Rang fällt.
Rz. 50
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der nachrangigen neuen Ehefrau ist keine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 und führt deshalb nicht zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1.
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
Ist ein neuer Ehegatte hingegen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen.
In solchen Fällen ist der Unterhaltspflichtige deswegen regelmäßig in Höhe des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen leistungsfähig. Allerdings ist ein neuer Ehegatte nur dann nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, wenn aus der neuen Beziehung kein weiteres minderjähriges Kind hervorgegangen ist, das noch betreut werden muss.
(2) Trotz Nachrangs der sonstigen Unterhaltspflicht: Einzelfallprüfung (Billigkeit)
Rz. 51
Es sind stets die individuellen Umstände zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
Im Einzelfall erlaubt die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitserwägung allerdings auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können (vgl. insoweit Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 772, 773 f.; Gutdeutsch, FamRZ 2011, 523, 525; Schwamb, FamRB 2011, 120, 123 und Maier, FuR 2011, 182, 184). Als weiteres Billigkeitskriterium ist insbeson...