Rz. 39
Der Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Diese Zustimmung soll dabei erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Der Verordnungsgeber sieht danach zwei Fallkonstellationen vor. Einerseits soll das Gericht eine Zustimmung dann erteilen, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert. Trotz dieses vorgegebenen Regelfalls bedarf es durch den Verwalter im Antrag auch bei entsprechender Konstellation noch einer Darlegung. Dies gilt insbesondere auch im Wiederholungsfalle, denn § 9 S. 2 InsVV in der Konstellation "sechs Monate" ist nicht als Intervallrechtfertigung anzusehen. Das Regelbeispiel stellt auch keinen Mindestzeitabstand dar. Vorschüsse können auch später, nach einem bereits erhaltenen Vorschuss, nochmals (also nach, aber auch vor) diesem Zeitpunkt erneut beantragt werden. Das Regelbeispiel schließt auch nicht aus, dass bereits vor Ablauf von sechs Monaten ein (erster) Vorschuss beantragt werden kann. Vielmehr liefert das Regelbeispiel nur ein Indiz, welches die gebundene "Ermessensentscheidung" vereinfacht.
Rz. 40
Aus dem genannten Zeitraum ergibt sich aber auch kein Automatismus, woraus "stets" in einem Intervall von sechs Monaten ein Vorschuss zu gewähren ist. Daneben sieht § 9 S. 2 InsVV ein weiteres Regelbeispiel vor, nämlich dann, wenn besonders hoher Auslagen vorliegen. Der Verwalter geht grundsätzlich mit seiner Leistung in Vorschuss. Auch wenn sein Anspruch mit Leistung entsteht, wird er erst am Verfahrensende fällig. Hier geht der (jeder) Insolvenzverwalter ein erhebliches Risiko ein, nämlich das Risiko letztlich "leer" auszugehen, etwa aufgrund einer Massearmut (z.B. §§ 208 f. InsO) oder sonstigen Auseinandersetzungen. Durch die Gewährung von Vorschüssen soll sein Ausfallrisiko daher ausgeschaltet oder wenigstens verringert werden. Ein Vorschuss kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gefährdung berechtigter Verwalterinteressen droht. oder wenn der Verwaltung angesichts des einzelnen Verfahrens überdurchschnittlichen Belastungen ausgesetzt ist. Insoweit entsteht dann für den Verwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Entscheidung über die Gewährung eines angemessenen Vergütungsvorschusses, insbesondere wenn das Regelbeispiel hoher Auslagen zutrifft. Eine Regelung, ab welchem Betrag etwa von "besonders hohen Auslagen" gesprochen werden kann, sieht die Verordnung hingegen nicht vor.
Rz. 41
Eine Vorschussfestsetzung von Amts wegen erfolgt nicht. Der Antrag muss in seiner Ausgestaltung demjenigen des späteren, finalen Vergütungsantrags entsprechen. Dieser ist durch das Insolvenzgericht zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 9 InsVV gegeben sind. Längstens kann der Antrag auf Vorschuss bis zur endgültigen Vergütungsantragstellung gestellt werden. Danach fehlt das Rechtschutzinteresse. Mit dem Ausscheiden aus dem Verwalteramt erlischt zudem das Antragsrecht auf Vorschuss. Hinsichtlich der Vorschusshöhe schweigt das Gesetz, ein angemessener Vorschuss kann jedoch im Einzelfall bis zur max. Vergütung (die vollen zu erwartenden Beträge) gewährt werden. Die Berechnungsgrundlage für den Vorschuss ergibt sich aus der gesamten zu erwarteten, also auch zukünftige, Masse, die notfalls durch den Verwalter zu schätzen ist.