I. Allgemeines
Rz. 12
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen, da er – als eigenständiger Beruf – mit seiner Tätigkeit öffentliche Interessen wahrnimmt, für die ihn der Staat aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen und Leistungen in Anspruch nimmt. Die Verordnung sieht hier in § 2 InsVV prozentuale Staffelsätze errechnet aus der vorhandenen Masse als Regelvergütungsform an. Zu errechnen ist daher zunächst einmal die vergütungsrelevante Masse. Nach erfolgreicher Ermittlung dieser werden sodann die prozentualen Staffelsätze angewandt. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet.
Rz. 13
Der Anspruch des Insolvenzverwalters entsteht bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit. Die regelmäßige Fälligkeit der Verwaltervergütung tritt hingegen erst mit dem Ende der Tätigkeit ein. Das Verwalteramt endet mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Verwalters, der Entlassung aus dem Amt, einer Bestellung eines neuen Verwalters/Treuhänders, mit der Aufhebung oder der Einstellung des Verfahrens (Ausnahme nur partiell im Falle einer Nachtragsverteilung oder Planüberwachung). Eine vorzeitige Beendigung des Verwalteramtes kommt regelmäßig bei Tod, Abwahl oder Entlassung des bisherigen Insolvenzverwalters in Betracht. Vergütungstechnisch führt dies meist zu einer finanziellen Mehrbelastung insgesamt, da neben dem bisherigen Verwalter – der seinen (bisherigen) Anspruch auf Vergütung behält – auch der neue Verwalter einen solchen Anspruch erwirkt. Die Regelvergütung nach § 2 InsVV ist bei einem Verwalter, dessen Amt vorzeitig geendet hat, allerdings regelmäßig gem. § 3 Abs. 2 lit. c InsVV zu reduzieren. Dies geschieht dadurch, dass "seine" Tätigkeit in Relation zur Tätigkeit eines Verwalters gestellt wird, der das gesamte Verfahren begleitet hätte, und daraus dann ein angemessener Prozentsatz ermittelt wird.
II. Berechnungsgrundlage
Rz. 14
Das Insolvenzgericht hat bei der Festlegung kein freies Ermessen, sondern die Rechtspflicht zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung. Diese errechnet sich im Regelfall zunächst aus der sog. Regelvergütung, diese wiederum aus der als Berechnungsgrundlage dienenden Masse. Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO errechnet sich dann wiederum die Insolvenzverwaltervergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. In Abweichung des "redaktionellen Versehens" des Gesetzgebers ist allerdings auf den in der Schlussrechnung des Verwalters errechneten Wert der Masse abzustellen, § 1 Abs. 1 InsVV. § 1 InsVV liefert dann ergänzende "Eckpunkte", wie die entsprechende Berechnungsgrundlage ermittelt werden kann.
§ 1 InsVV Berechnungsgrundlage
(1) 1Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. 2Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:
1. |
1Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. 2Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. 3Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. |
2. |
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. |
3. |
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. |
4. |
1Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. 2Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a) |
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. |
b) |
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. |
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5. |
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht. |
Rz. 15
Für die Berechnung der Verwaltervergütung ist zunächst nach den Vorgaben des § 1 InsVV die Berechnungsgrundlage zu ermitteln. Maßgeb...