I. Allgemeines
Rz. 47
Wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters auch ergänzt die InsVV – konkret in §§ 17, 18 InsVV – die gesetzliche Anspruchsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Gesetz eröffnet über §§ 73 Abs. 2, 65 InsO diese Möglichkeit der näheren Regelung der Vergütung in einer entsprechenden Verordnung. Nachdem in einem Nachlassinsolvenzverfahren aber eine Bestellung eines Gläubigerausschusses selten – bis gar nicht – vorkommt, soll die Vergütung mit der notwendigen, aber auch gebotenen Kürze dargelegt werden. Die Vergütungsregelung gilt ebenfalls für den vorläufigen Gläubigerausschuss sowie für den im Eröffnungsverfahren eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss (vor-vorläufiger Ausschuss). § 73 InsO gibt die materiell-rechtliche Grundlage für den Anspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Entlohnung für ihre Tätigkeit sowie für den Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben danach Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen, § 73 InsO. Die Vergütung des Gläubigerausschusses ist dabei Masseverbindlichkeit und gehört zu den Verfahrenskosten.
II. Wirkungskreis der Festsetzung
Rz. 48
Eine pauschale Festsetzung der Vergütung des Ausschusses ist nicht möglich. Die Festsetzung erfolgt für jedes Mitglied des Ausschusses individuell gemessen an der jeweiligen Tätigkeit des einzelnen Mitglieds. Dabei wird die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht anhand der Insolvenzmasse errechnet, sondern in Form eines Stundensatzes, für den ein Betragsrahmen vorgegeben ist. Lediglich was die Vergütung des vor-vorläufigen Ausschusses betrifft, geht der Verordnungsgeber von einem Festbetrag aus. Allerdings wurden in Literatur und Rechtsprechung auch bereits andere Formen der Vergütung anerkannt. Hierzu zählen bspw. die Zuerkennung von Pauschalen oder die vergleichsweise Orientierung an identisch verantwortungsvollen Berufsgruppen (Aufsichtsratsmitglieder).
III. Höhe der Vergütung
Rz. 49
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist nach § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV als Vergütung nach Zeitaufwand ausgestaltet. Es ist von einem Stundenlohn zwischen 50 und 300 EUR, bei einem durchschnittlichen Verfahren von einem Mittel von 175 EUR auszugehen. Bei der Bemessung des "Regelverfahrens" ist allerdings ein individueller Maßstab zu setzen, d.h. je nach Fallkonstellation und Verfahren kann auch ein höherer Aufwand als "Regelfall" angesehen werden. Für die Regelvergütungsform nach Zeitaufwand bedarf es eines entsprechenden Antrags und einer Darlegung der aufgewandten Zeit (Stundenprotokolle). Liegen entsprechende Aufzeichnung nicht vor, etwa weil sie versäumt wurden, kann der Aufwand geschätzt werden.
Rz. 50
Vergütungsrelevant sind dabei nicht nur die geleisteten Arbeitsstunden während Gläubigerausschusssitzungen. Vielmehr sind alle im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes stehenden Tätigkeiten zu vergüten. Hierzu zählen insbesondere Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen, Zeiten des Aktenstudiums und der An- und Abreise oder auch geführte Telefonate oder E-Mail-Verkehr, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Abweichend davon kann statt der Stundensätze auch eine pauschale Vergütung festgesetzt werden, wenn anders keine angemessene Vergütung bewerkstelligt werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwierigkeit des Verfahrens und der individuelle Umfang der Mitarbeit des einzelnen Ausschussmitgliedes. Eine Abweichung bedarf einer besonderen Begründung.
IV. Festsetzung und Fälligkeit
Rz. 51
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 InsO durch das Insolvenzgericht. Erforderlich sind individuelle schriftliche Anträge der einzelnen Ausschussmitglieder nebst Darlegung des Aufwandes (zeitlicher Aufwand) und evtl. Nebenkosten/Auslagen sowie einer Begründung, insbesondere dann, wenn von der Regelvergütung abgewichen werden soll. Wie die Vergütung des Insolvenzverwalters auch ist die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses erst mit der Beendigung der Tätigkeit, also zumeist am Verfahrensende, fällig. Ein Vorschuss ist denkbar. Neben der Vergütung kommt auch eine Erstattung der Auslagen in Betracht. Diese sind nach § 18 Abs. 1 InsVV einzeln aufzuführen, eine pauschale Zuerkennung ist nicht möglich. Zu den Auslagen gehören z.B. Reisekosten, Telef...