1. Allgemeines
Rz. 17
Die Festsetzung der Verwaltervergütung erfolgt nur "auf Antrag." Von Amts wegen wird eine solche nicht zugesprochen. Notwendig hierzu ist ein qualifizierter, schriftlicher Antrag bei Fälligkeit – also regelmäßig bei Beendigung des Insolvenzverfahrens. In diesem Antrag muss der Verwalter zum einen die maßgebliche Insolvenzmasse konkret darlegen, zum anderen transparent auch alle anderen vergütungsrelevanten Umstände – wie etwa auf Kosten der Masse erfolgte Delegationen – anzeigen. Ebenfalls sind Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer getrennt auszuweisen. Erforderlich ist eine Benennung konkreter Beträge. Der Antrag hat die "beantragten" und errechneten Beträge bzw. die Vergütung zu enthalten und ggf. auch Gründe, die einen Zuschlag rechtfertigen.
2. Regelvergütung
Rz. 18
Anhand der so errechneten und dargelegten Berechnungsgrundlage ist sodann in einem ersten Schritt die sog. Regelvergütung zu ermitteln. Diese beziffert sich nach § 2 InsVv wie folgt: Der Insolvenzverwalter erhält danach in der Regel
1. |
von den ersten 35.000 EUR der Insolvenzmasse 40 Prozent, |
2. |
von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 EUR 26 Prozent, |
3. |
von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 EUR 7,5 Prozent, |
4. |
von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 EUR 3,3 Prozent, |
5. |
von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 EUR 2,2 Prozent, |
6. |
von dem Mehrbetrag bis zu 70.000.000 EUR 1,1 Prozent, |
7. |
von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 EUR 0,5 Prozent, |
8. |
von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 EUR 0,4 Prozent. |
Beispiel
Berechnungsgrundlage 70.000EUR. Der Insolvenzverwalter beantragt seine Vergütung
40,00 % |
aus |
35.000 EUR |
14.000 EUR |
26,00 % |
aus |
35.000 EUR |
9.100 EUR |
7,50 % |
aus |
0 EUR |
0 EUR |
3,30 % |
aus |
0 EUR |
0 EUR |
2,20 % |
aus |
0 EUR |
0 EUR |
1,10 % |
aus |
0 EUR |
0 EUR |
0,50 % |
aus |
0 EUR |
0 EUR |
0,40 % |
aus |
0 EUR |
0 EUR |
0,20 % |
aus |
0 EUR |
0 EUR |
|
Zwischensumme |
23.100 EUR |
|
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Summe: |
23.100 EUR |
|
19 % |
Umsatzsteuer: |
4.389 EUR |
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gesamte Vergütung: |
27.489 EUR |
3. Mindestvergütung
Rz. 19
§ 2 Abs. 2 InsVV regelt darüber hinaus die sog. Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter. Diese beträgt 1.400 EUR. Von elf bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene fünf Gläubiger um 210 EUR. Ab 31 Gläubigern erhöht sich die Vergütung je angefangene fünf Gläubiger um 140 EUR. Sofern es sich allerdings um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, gilt es die Besonderheit des § 13 InsVV zu beachten. Diese beträgt danach 1.120 EUR. Diese "Reduzierung" wird dadurch begründet, dass im Falle einer Verbraucherinsolvenz die den außergerichtlichen Einigungsversuch durchführende Stelle bereits die Datenlage aufgearbeitet hat, wodurch die Arbeit eines späteren Verwalters erleichtert werde.
4. Zuschläge
Rz. 20
Die Grundlage der Vergütung bildet § 63 Abs. 1 InsO. Der Regelsatz der Vergütung wird danach nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Weiter besagt Satz 3 der Vorschrift, dass dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden soll. Neben § 63 InsO bildet dabei die Regelangemessenheitsvermutung in § 2 InsVV eine weitere Säule der InsVV Grundstruktur. Diese Norm besagt, dass "in der Regel" mit der Standardvergütung auszukommen ist. Ausgehend von diesem Findungsprozess des Normalfalls muss dann in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der Insolvenzverwalter ausreichend honoriert wird.
Rz. 21
Zuschläge können immer dann zugestanden werden, wenn eine Abweichung vom Normalfall stattgefunden hat. Dies kann sowohl bei Regel- als auch bei Sonderaufgaben der Fall sein. Voraussetzung sei lediglich, dass die Abweichung "nennenswert" ist, was erst ab einer Mehrbelastung von mind. 5 % (sog. Bagatellgrenze) als üblich angesehen wird. Als Korrektiv zu den starren, ausschließlich auf den Wert der Masse bezogenen Regelsätzen in § 2 InsVV sind konkret tätigkeitsbezogene Zu- und Abschläge im Grundsatz denkbar. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters ist in solchen Fällen durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung zu tragen. Bei der Berechnung der Zu- und Abschläge ist dabei maßgebendes Bemessungskriterium der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters. Sog. Faustregeltabellen sind strikt abzulehnen. Nach Ansicht des BGH sei zudem unausgesprochenes Korrektiv bei der Frage der Zuschläge und damit der Vergütung an sich, wie sich die Berechnungsgrundlage darstelle. Bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung sei auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je größer die Insolvenzmasse sei, umso höher falle schon die Regelvergütung aus, sodass ein Mehraufwand von der Staffelvergütung bereits umfasst sein könne. Der BGH bleibt damit seiner Auffassung treu, dass in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Ver...