Rz. 3

Der Anspruch auf Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich auf Zahlung von Geld gerichtet (§ 1371 BGB, Ausnahme: § 1383 BGB). Diese Geldzahlung wird aus bereits versteuertem Vermögen geleistet; sie ist daher grundsätzlich dem privaten Vermögensbereich zuzordnen und ist daher steuerlich nicht beachtlich, soweit jedem der Beteiligten der ihm gehörende Anteil zugewiesen wird. Begründung und Erfüllung der Zugewinnausgleichsschuld in Geld sind grundsätzlich keine entgeltlichen Geschäfte: Leistungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung sind daher auch keine steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG.[1] Durch die Zahlung entsteht weder beim ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Veräußerungsgewinn, noch erwachsen dem ausgleichspflichtigen Ehepartner Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut.

 

Rz. 4

Soweit sich ein Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich gegen die Erben des Ausgleichspflichtigen richtet (§§ 1371 ff., 1373 Abs. 2 und 3 BGB), ist der Abzug bei der Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Nachlasswertes mit dem Nennbetrag vorzunehmen, auch wenn der Ausgleich durch Grundstücksübertragung realisiert wird.[2]

[1] BFHE 173, 58 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
[2] BFHE 170, 466; zu den steuerlichen Gefahren im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung wie auch zu Gestaltungsmöglichkeiten siehe Arens, FPR 2003, 426; zur Zuwendung des Zugewinnausgleichsanspruchs an Kinder siehe BFH/NV 1998, 1463; zum Entnahmetatbestand bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend Bauten auf dem Grund und Boden des anderen Ehegatten siehe etwa BFHE 202, 514.

I. Steuern als Posten in der Zugewinnbilanz

 

Rz. 5

Ansprüche auf Steuererstattungen sind ebenso wie Steuerschulden in die Zugewinnbilanz einzustellen, soweit sie bis zum Stichtag gemäß § 1384 (bzw. § 1387) BGB entstanden und noch nicht geleistet worden sind. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an; maßgeblich sind die steuerrechtlichen Kriterien.

 

Rz. 6

Steuererstattungsansprüche, die vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag für den entsprechenden Veranlagungszeitraum entstanden sind, unterliegen dem Zugewinnausgleich.[3] Der Anspruch auf eine Steuererstattung aufgrund eines Verlustrücktrags entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist, nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs.[4]

 

Rz. 7

Bei den Steuerverbindlichkeiten ist zwischen Vorauszahlungsschuld, Steuerabzugsschuld und Jahressteuerschuld zu unterscheiden. Die Einkommensteuerschuld eines Jahres entsteht als befristete Verbindlichkeit mit dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums (Jahressteuerschuld, § 36 Abs. 1 EStG); ab diesem Zeitpunkt ist sie, soweit sie noch nicht beglichen ist, in voller Höhe im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen:[5] Unter Ehegatten sind dabei zunächst die interne Beteiligung an sowie gegebenenfalls die internen Ausgleichsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen gesamtschuldnerischer Haftung nach § 426 BGB als Innenausgleichsregelung zu klären und in ihrem aktiven bzw. passiven Endvermögen zu berücksichtigen;[6] zum anderen die Aufteilung der Steuerschuld gemäß §§ 268 ff. AO im Außenverhältnis.

 

Rz. 8

Die Einkommensteuer-Vorauszahlungsschuldentsteht mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Quartals begründet wird, mit der Begründung der Steuerpflicht in jenem Quartal (§ 37 Abs. 1 S. 2 EStG). Mit diesem Zeitpunkt sind die Vorauszahlungsverpflichtungen deshalb im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr ist steuerlich wie auch familienrechtlich zulässig, wenn abzusehen ist, dass sich im Rahmen der Veranlagung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums höhere Steuernachzahlungen ergeben werden, und der Stichtag für den Zugewinnausgleich vor der Entstehung jener Nachzahlungsverpflichtungen liegen wird.

 

Rz. 9

Das Finanzamt darf jedoch grundsätzlich ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen bereits fällig gewesene Vorauszahlungen nicht nachträglich erhöhen, mit Ausnahme des letzten Vorauszahlungstermins des Veranlagungszeitraums (10. Dezember eines jeden Kalenderjahres, § 37 Abs. 4 EStG). Wird dann auf die antragsgemäß vom Finanzamt erhöhte Vorauszahlungsverpflichtung geleistet, sollte weiterhin auch klargestellt werden, dass nur auf die eigene Steuerschuld geleistet wird, damit nicht ein eventueller Erstattungsanspruch anteilig dem anderen Ehegatten zusteht.

[3] OLG Köln FamRZ 1999, 656; OLG Dresden FamRZ 2011, 113; a.A. Schulz, FamRZ 2006, 1237, 1239.
[4] BFHE 192, 21.
[5] BGH FamRZ 1991, 48; OLG Hamburg FamRZ 1983, 168; OLG Dresden FamRZ 2011, 113; a.A. AG Duisburg-Hamborn FamRZ 2003, 1186 mit Anm. Schröder – "zeitanteilige Aufteilung” für das laufende Jahr."
[6] OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 228; OLG Köln FamRZ 1999, 656; BGH FamRZ 1989, 835; dazu umfassend Arens, FamRZ 1999, 257 ff.

II. Bewertung von Vermögensgegenständen mit latenter Steuerlast

 

Rz. 10

Nach der Rechtsprechung des BGH[7] ist bei der stichtagsbezogenen Bewertung von Vermögensgegenständen im Zu...

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