Rz. 67

Eine Überlassung einer Immobilie an den geschiedenen Ehegatten zur bloßen Nutzung ist demgegenüber aber nicht als Vermietung steuerbar.[64] Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung einem Kind, für das er nach § 32 Abs. 6 EStG Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt.[65] Die Überlassung an den getrennt lebenden Ehegatten stellt dagegen keine Eigennutzung im Sinne der gesetzlichen Vorschrift dar.[66] Allerdings darf die Ausnahmevorschrift vor diesem Hintergrund auch dann angewendet werden, wenn die Wohnung neben dem Ehegatten von mindestens einem zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag berechtigenden Kind gemeinsam genutzt wird.[67]

 

Rz. 68

Wird ein Teil der Wohnung einem Dritten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen, und nutzt der Steuerpflichtige nach wie vor einige zu Wohnzwecken dienende Räume im Hause selbst weiter, dann muss ihm diese Restnutzung jedenfalls weiterhin die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen.[68] Nach dieser Variante kann eine familienrechtlich mögliche Trennung in der gemeinsamen Wohnung (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB) zu überlegen sein.

[65] BMF a.a.O. Tz. 22; Seitz, DStR 2001, 277, 280; Karasek, FamRZ 2002, 590, 591; Hermanns, DStR 2002, 1065, 1066; Feuersänger, FamRZ 2003, 647.
[66] BMF a.a.O. Tz. 22, 23.
[67] Wälzholz, FamRB 2002, 382, 384.
[68] BMF vom 5.10.2000 a.a.O. Tz. 22; Seitz, DStR 2001, 277, 280; Hermanns, DStR 2002, 1065, 1066.

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