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Die frühere sog. 10e-Abschreibung (Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Hause) wurde einkommensteuertechnisch als Sonderausgabenabzug (§ 10e EStG) berücksichtigt, der mit Beginn des Jahres 1996 grundsätzlich für nach dem 31.12.1995 hergestelltes oder angeschafftes Wohneigentum nicht mehr möglich war, nachdem diese Steuervergünstigung ab 1.1.1996 durch die sog. Eigenheimförderung (Eigenheimzulage) nach dem Eigenheimzulagegesetz [EigHeimZulG] ersetzt worden war. Das EigHeimZulG sah eine für alle förderungsberechtigten Bürger gleichhohe Zulage vor, welche durch die Finanzämter ausgezahlt wurde. Die Förderung wurde also nicht mehr in Form einer Steuervergünstigung, sondern als echte Zulage gewährt. Die Eigenheimzulage war eine der größten staatlichen Subventionen in Deutschland, mit der die Bildung von selbstgenutztem Wohnungseigentum gefördert werden sollte; im Jahre 2004 wurden dafür rund 11,4 Mrd. EUR aufgewendet. Das EigZulG war vom 1.1.1996 bis zum 31.12.2005 in Kraft; ab 1.1.2006 wurde die Eigenheimzulage für neue Fälle nicht mehr gewährt.

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