Rz. 79
Verschiedentlich werden bedenkliche "Gestaltungsüberlegungen" zur Verminderung der eigenen Belastungen im Zugewinnausgleich“ angestellt: Hinwirken auf Erhöhung des Einkommensteuervorauszahlungen, Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen oder degressiven Abschreibungen, die Bildung von Rückstellungen und sonstige Passivierungs- oder Bewertungswahlrechte für Einkommensteuerveranlagungszeiträume vor dem Stichtag der Beendigung der Zugewinngemeinschaft im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, (teilweise) vorläufige Zurückstellung des vollständigen Vorsteuerabzugs gemäß § 15 UStG u.a. mehr. Derartige "Gestaltungsüberlegungen zur Verminderung der eigenen Belastungen im Zugewinnausgleich" sind – soweit Autoren sie nicht bereits selbst als "nicht seriöse Möglichkeit" bezeichnen – im Hinblick auf § 1375 Abs. 2 BGB durchaus bedenklich. Eine entsprechende Beratung sollte jedenfalls immer Steuerfachleuten vorbehalten bleiben.
Rz. 80
Soweit in der Literatur empfohlen wird, die ertragsteuerliche Nichtabzugsfähigkeit des Zugewinnausgleichs in geeigneten Fallkonstellationen durch entsprechende einvernehmliche "Gestaltung" zwischen den Ehepartnern zu überspielen, etwa Gründung einer Gesellschaft mit dem anderen Ehegatten, Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Ausnutzung des § 6b EStG, Teilbetriebsveräußerung und Rückpacht u.a., widerstrebt dies dem Grundsatz, unter geschiedenen Eheleuten künftig eine eindeutige Trennung der Vermögen und der damit verbundenen Interessen zu erreichen.
Rz. 81
Die Anregung, zunächst Gütertrennung mit einem sofortigen Verzicht auf Zugewinnausgleich zu vereinbaren, um anschließend dem Ehegatten, der auf den Zugewinnausgleich verzichtet hat, das Grundstück als Abfindung für den Verzicht zu übertragen, dürfte schon zivil- und beurkundungsrechtlich bedenklich sein, da bei einer solchen künstlichen Aufteilung das Gewollte nicht beurkundet und das Beurkundete so nicht gewollt wäre. Zumindest steuerlich wird diese Gestaltung nach § 42 AO (Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten) zu verwerfen sein.
Rz. 82
Entsprechendes gilt für den Vorschlag, zunächst modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, wobei der Zugewinn für alle Fälle, außer bei Beendigung der Ehe durch Tod, ausgeschlossen wird. Wenn dann im Gegenzug der Grundbesitz ohne eine in Geld bezifferbare Gegenleistung übertragen werde, liege eine Veräußerung i.S.d. § 23 EStG nicht vor. Schon dieser Begründungsansatz erscheint zweifelhaft; zumindest aber gelten gleichfalls die vorstehend beschriebenen zivil- und beurkundungsrechtlichen sowie im Hinblick auf § 42 AO steuerlichen Bedenken.