Rz. 1
Auch wenn der späteste Zeitpunkt einer Anmeldung im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten liegt, § 37 Nr. 4 ZVG, empfiehlt sich immer, die Anmeldung bereits vier Wochen vor dem Termin vorzunehmen, am besten bereits nach Zugang der Mitteilung gem. § 41 Abs. 2 ZVG.
Rz. 2
Das Versteigerungsgericht berücksichtigt bei der Aufstellung des geringsten Gebots von Amts wegen nur
▪ |
die Kosten des Verfahrens, § 109 ZVG, |
▪ |
die vor dem Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte und deren laufende wiederkehrende Leistungen bis zwei Wochen nach dem Zwangsversteigerungstermin, § 47 ZVG (eigentlich nur bis zum Zuschlag, der allerdings noch nicht bekannt ist). |
Rz. 3
Daher müssen immer angemeldet werden:
▪ |
dingliche Rechte am Grundstück, die nach dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen wurden, § 45 Abs. 1 ZVG, |
▪ |
dingliche Rechte, die ohne Eintragung im Grundbuch entstanden sind, z.B. eine Sicherungshypothek gem. § 1287 BGB, § 848 ZPO, |
▪ |
Rangänderungen von dinglichen Rechten, die nach dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen wurden, |
▪ |
Ansprüche der Rangklasse 1 bis 3 des § 10 Abs. 1 ZVG (Auslagenersatz des Gläubigers in der Zwangsverwaltung, Feststellungs- und Verwertungskosten des Insolvenzverwalters, Hausgelder der Wohnungseigentümergemeinschaft, öffentliche Lasten), |
▪ |
Ansprüche des dinglich betreibenden Gläubigers, soweit sie sich nicht bereits aus dem Versteigerungsantrag oder Beitritt ergeben, |
▪ |
Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung, § 10 Abs. 2 ZVG, insbes. die gezahlten Gerichtskosten für die Anordnung bzw. den Beitritt zum Verfahren, evtl. Rechtsanwaltskosten für die Vertretung eines Beteiligten im Verfahren, Terminswahrnehmungskosten; hier genügt vorerst die Anmeldung einer Pauschale, eine genaue Spezifizierung erfolgt zum Verteilungsverfahren, |
▪ |
rückständige laufende Nebenleistungen und einmalige Nebenleistungen, z.B. Vorfälligkeitsentschädigung, deren Fälligkeit sich nicht aus dem Grundbuch ergibt, |
▪ |
zur Schuldübernahme bei einer Grundschuld der Betrag und der Grund der Forderung, § 53 Abs. 2 ZVG, |
▪ |
eine evtl. Kündigung von Grundpfandrechten mit Wirkung gegenüber dem Ersteher, § 54 ZVG. |
Rz. 4
Rechtzeitig zum Verteilungstermin (aber in jedem Fall!) anzumelden genügt
▪ |
die Geltendmachung des gesetzlichen Löschungsanspruchs, |
▪ |
Wertersatzbeträge für durch Zuschlag erloschene Rechte der Abt. II des Grundbuchs, |
▪ |
ein Gläubigerwechsel, z.B. durch Abtretung oder Pfändung. |
Rz. 5
Die laufenden Zinsen eines nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Grundpfandrechts werden von Amts wegen bis zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin errechnet, §§ 45 Abs. 2, 47 ZVG (vgl. § 7 Rdn 3, 4). Meldet der Gläubiger jedoch weniger wiederkehrende Leistungen an, als nach dem Inhalt des Grundbuchs von Amts wegen zu berücksichtigen sind, können nur die angemeldeten Beträge im geringsten Gebot berücksichtigt werden. Diese sog. "Minderanmeldung" ist in jedem Fall zu beachten, da niemandem mehr zugesprochen werden darf, als er selbst verlangt, § 308 ZPO.
Rz. 6
Meldet der Gläubiger zum Verteilungstermin dann jedoch den vollen Anspruch an, nachdem er zum Versteigerungstermin eine Minderanmeldung vorgelegt hatte, so ist diese Anmeldung verspätet und erleidet einen Rangverlust, § 110 ZVG. Dieser Rangverlust ist endgültig und löst auch keinen Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegenüber dem Begünstigten aus.
Rz. 7
Hinweis
Zunächst nicht angemeldete Ansprüche, vergessene oder verspätete Anmeldungen können ohne Rangverlust dann nachgeholt werden, wenn es zu einem erneuten Zwangsversteigerungstermin kommt, z.B. § 77 Abs. 1 ZVG, oder nach Zuschlagsversagung gem. §§ 74a, 85a ZVG.