Rz. 34
Eine andere Möglichkeit, die Forderung und die Rangposition eines Gläubigers zu erlangen, ist die Zahlung im Termin, § 75 ZVG. Der Zeitpunkt der Zahlung kann hierbei erst mit Beginn des Versteigerungstermins erfolgen. Die Zahlung selbst kann auch hier bis unmittelbar vor Zuschlagsverkündigung geleistet werden.
Rz. 35
Zahlungsberechtigt ist neben dem Schuldner wiederum jeder Gläubiger, der ein Ablösungsrecht nach §§ 268, 1150 BGB hat. Neben der Forderung des abzulösenden Gläubigers müssen hier jedoch auch die Verfahrenskosten gezahlt werden.
Rz. 36
Die Zahlung erfolgt nicht mehr unmittelbar an das Versteigerungsgericht. Die Zahlung hat unbar zu erfolgen. Die rechtzeitige Zahlung an die Gerichtskasse ist im Versteigerungstermin nachzuweisen. Das Vollstreckungsgericht hat nur die Zahlungsberechtigung zu prüfen und, falls es diese verneint, die Einstellung abzulehnen. Zahlung kann nur auf betreibende Ansprüche erfolgen; die Zahlung auf einen Anspruch eines Gläubigers, dessen Verfahren einstweilen eingestellt ist, hat das Vollstreckungsgericht abzulehnen.
Rz. 37
Mit dem Nachweis der Zahlung muss das Versteigerungsgericht das Verfahren einstweilen einstellen. Wenn jedoch mehrere Gläubiger das Verfahren betreiben und Zahlung nur zur Befriedigung der Verfahrenskosten und eines oder mehrerer Gläubiger erfolgt, kann das Verfahren auch nur bzgl. dieser Gläubiger eingestellt werden. Dies hat jedoch regelmäßig zur Folge, dass der Zuschlag insgesamt nicht erteilt werden kann, da sich die Voraussetzungen für die Errechnung des geringsten Gebots geändert haben und somit ein neuer Versteigerungstermin durchgeführt werden muss. Wie bei Eingang mehrerer zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens nach § 75 ZVG führenden Zahlungen vorzugehen ist, wurde bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der BGH löste die Frage dahin, dass Grundlage der Einstellung die zuerst eingegangene ordnungsgemäße Zahlung ist. Ordnungsgemäß ist die Zahlung eines Ablösungsberechtigten nur, wenn dieser seine Ablösungsberechtigung vor der Zahlung nachweist. Besteht Streit darüber, welche Zahlung in diesem Sinne maßgeblich ist, muss das Vollstreckungsgericht – gegebenenfalls auch nach Aufhebung des Verfahrens – dem Schuldner und den anderen Einzahlern rechtliches Gehör gewähren und eine beschwerdefähige Entscheidung treffen. Danach bestimmen sich die materiell-rechtlichen Wirkungen der erfolgten Zahlungen. Der BGH stellt darauf ab, dass die Reihenfolge, in der mehrere (Ablösungs-)Zahlungen bei der Einstellung nach § 75 ZVG zu berücksichtigen sind, nicht allein von ihrem Eingang bei der Gerichtskasse bestimmt wird. Die Einstellung setzt nach § 75 ZVG nicht nur den Nachweis der Zahlung, sondern auch den Nachweis der Ablösungsberechtigung voraus. Erforderlich ist in jedem Falle auch, dass die Zahlung ohne weitere Aufklärung oder Ergänzung eine Einstellung nach § 75 ZVG erlaubt. Bei der Zahlung eines Ablösungsberechtigten, der seine Ansprüche im Verfahren bislang nicht angemeldet und belegt hat, erfordert das die Vorlage eines Nachweises seiner Ablösungsberechtigung. Fehlt dieser, ist seine Zahlung rechtlich nicht die erste, die die Einstellung erlaubt, sondern nachrangig.
Rz. 38
Rz. 39
Hinweis
Einen praktischen Sinn hat die Ablösung im Wesentlichen nur dann, wenn der Anspruch des Abzulösenden zunächst an sicherer Rangposition steht und der Ablösende selbst eine bessere Verfahrensposition erreicht.
Wichtig ist hierbei die Erlangung der Position des bestrangig betreibenden Gläubigers, um dadurch einen Zuschlag verhindern zu können bzw. höhere Gebote während der Bietzeit durchzusetzen.
Wichtig ist die Ablösung auch dann, wenn der Ablösende seine eigene Forderung durch eigenes Mitbieten schützen will.