Rz. 10

Bei erfolgreicher Versöhnung erlischt der Trennungsunterhaltsanspruch.

 

Praxistipp:

Ein gerichtlicher Titel über Ehegattenunterhalt erlischt im Fall der Versöhnung.[7] Der Titel lebt auch durch eine erneute Trennung nicht wieder auf.[8]
Unsicher ist, wie lange die Eheleute zusammenleben müssen, um von einer Versöhnung mit diesen Folgen auszugehen. Als Maßstab kann § 1567 Abs. 2 BGB herangezogen werden.
Bei einer Unterhaltsvereinbarung ist durch Auslegung zu klären, ob die damals getroffene Regelung über den Trennungsunterhalt noch bei einer erneuten Trennung weiter gilt.[9]
 

Rz. 11

Die während der Trennung erfolgte Regelung des Kindesunterhalts und damit insb. ein während der Trennung entstandener Unterhaltstitel fällt für die Zukunft nicht weg, sondern wirkt fort, wenn sich die Eltern nach Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft wieder getrennt haben.[10] Allerdings besteht kein Unterhaltsanspruch während der Zeiten, in denen Unterhalt in Natur geleistet wird, weil die unterhaltspflichtigen Kindeseltern mit dem Kind in einem Haushalt zusammengelebt haben. Für diesen Zeitraum erlischt sogar ein titulierter Unterhaltsanspruch.[11]

[8] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 943; OLG Hamm FamRZ 1999, 30; OLG Hamm, Beschl. v. 24.1.2011 – II-2 WF 277/10, FamFR 2011, 202.
[9] OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 1104 m. Anm. Bergschneider.
[10] BGH FamRZ 1997, 281; Bergschneider, FamRZ 2003, 1104; anders OLG Celle v. 18.8.2014, FamRZ 2015, 57 = FuR 2014, 727.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge