Rz. 86
Die Fälle und Voraussetzungen für eine Abtrennung sind in § 140 FamFG abschließend geregelt:[45]
▪ | § 140 Abs. 1 FamFG erfasst den Fall, wonach bei Beteiligung einer dritten Person der Verbund aufgehoben wird. |
▪ | § 140 Abs. 2 S. 1 FamFG trifft die Befugnis des Gerichts zur Abtrennung einer Folgesache im Grundsatz. |
▪ | § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG greift ein, wenn die gleichzeitige Entscheidung einer Folgesache mit der Scheidungssache und der anderen Folgesachen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (vor allem, wenn die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 2 BGB zum Zugewinn vorliegen). |
▪ | § 140 Nr. 2 FamFG erlaubt eine Abtrennung bei Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (§§ 221 Abs. 2, 3) und hierdurch eintretende Verzögerung des Verbundverfahrens. |
▪ | § 140 Nr. 3 FamFG regelt die Abtrennung in Kindschaftssachen (vgl. § 137 Abs. 3 FamFG letzter Halbsatz). |
▪ | § 140 Nr. 4 FamFG betrifft die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens (dazu siehe Seite 13) |
▪ | § 140 Nr. 5 FamFG enthält eine allgemeine Billigkeitsvorschrift, wenn der Regelungszweck des Verbunds wegen langer Verfahrensdauer verfehlt wird. |
Rz. 87
Praxistipp:
▪ | Da § 140 Abs. 1–3 FamFG Ausnahmeregelungen von dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrens- und Entscheidungsverbunds beinhalten, ist eine Abtrennung nur nach den diesen Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen zulässig.[46] |
▪ | Daher kann kein Beteiligter den von ihm eingebrachten Folgesachenantrag beliebig aus dem Verbund herauslösen. |
▪ | Dies kann nur durch eine (noch mögliche) Rücknahme des Folgesachenantrags erfolgen. |
▪ | Auch ein Einvernehmen der Beteiligten zur Herausnahme aus dem Verbund reicht nicht aus. Die Beteiligten können lediglich den Verfahrensgegenstand durch einen Vergleich abschließend regeln und so das entsprechende Verbundverfahren erledigen. |
▪ | Eine unberechtigte Abtrennung führt bei Anfechtung durch einen Beteiligten zur Aufhebung der gesamten Verbundentscheidung durch das Rechtsmittelgericht und zur Rückverweisung in die erste Instanz. |
▪ | Daher wird durch eine – ohne Einverständnis des Gegners – erreichte Abtrennung einer Folgesache keine Beschleunigung, sondern eher eine – weitere – Verzögerung des gesamten Verfahrens erreicht. |
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