Rz. 86

Die Fälle und Voraussetzungen für eine Abtrennung sind in § 140 FamFG abschließend geregelt:[45]

§ 140 Abs. 1 FamFG erfasst den Fall, wonach bei Beteiligung einer dritten Person der Verbund aufgehoben wird.
§ 140 Abs. 2 S. 1 FamFG trifft die Befugnis des Gerichts zur Abtrennung einer Folgesache im Grundsatz.
§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG greift ein, wenn die gleichzeitige Entscheidung einer Folgesache mit der Scheidungssache und der anderen Folgesachen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (vor allem, wenn die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 2 BGB zum Zugewinn vorliegen).
§ 140 Nr. 2 FamFG erlaubt eine Abtrennung bei Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (§§ 221 Abs. 2, 3) und hierdurch eintretende Verzögerung des Verbundverfahrens.
§ 140 Nr. 3 FamFG regelt die Abtrennung in Kindschaftssachen (vgl. § 137 Abs. 3 FamFG letzter Halbsatz).
§ 140 Nr. 4 FamFG betrifft die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens (dazu siehe Seite 13)
§ 140 Nr. 5 FamFG enthält eine allgemeine Billigkeitsvorschrift, wenn der Regelungszweck des Verbunds wegen langer Verfahrensdauer verfehlt wird.
 

Rz. 87

 

Praxistipp:

Da § 140 Abs. 13 FamFG Ausnahmeregelungen von dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrens- und Entscheidungsverbunds beinhalten, ist eine Abtrennung nur nach den diesen Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen zulässig.[46]
Daher kann kein Beteiligter den von ihm eingebrachten Folgesachenantrag beliebig aus dem Verbund herauslösen.
Dies kann nur durch eine (noch mögliche) Rücknahme des Folgesachenantrags erfolgen.
Auch ein Einvernehmen der Beteiligten zur Herausnahme aus dem Verbund reicht nicht aus. Die Beteiligten können lediglich den Verfahrensgegenstand durch einen Vergleich abschließend regeln und so das entsprechende Verbundverfahren erledigen.
Eine unberechtigte Abtrennung führt bei Anfechtung durch einen Beteiligten zur Aufhebung der gesamten Verbundentscheidung durch das Rechtsmittelgericht und zur Rückverweisung in die erste Instanz.
Daher wird durch eine – ohne Einverständnis des Gegners – erreichte Abtrennung einer Folgesache keine Beschleunigung, sondern eher eine – weitere – Verzögerung des gesamten Verfahrens erreicht.
[45] Ausführlich Viefhues, FF 2017, 477.
[46] Zur sehr restriktiven Rspr, siehe OLG Stuttgart FF 2017, 78; OLG Karlsruhe NJW 2016, 652; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 1393; OLG Stuttgart FuR 2016, 363.

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